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Artikel 10 · BT-Drs. 14/3554 · S. 53

Zu Artikel 10 (Zerlegungsgesetz)

Zu Artikel 10 (Zerlegungsgesetz)
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1, 2, 3 und 5)
Es handelt sich um eine technische Anpassung. Wegen der
Einführung des Euro sind die bisherigen DM-Beträge in
Euro-Beträge umzurechnen.
Die Umrechnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen im
Verhältnis 2 DM : 1 Euro. Bei den Beträgen des Zerle-
gungsgesetzes handelt es sich um Zerlegungs-Aufgriffs-
grenzen, die ausschließlich im Verhältnis der aufkommens-
berechtigten Bundesländer zueinander Wirkung entfalten.
Sie haben keine Außenwirkung gegenüber dem Steuer-
pflichtigen.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Die Währungseinheit „Pfennig“ wird auf „Cent“ umgestellt.
Zu Nummer 4 (§ 12)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Sie regelt die zeitliche Anwendung der technischen Anpas-
sungen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Die Anwendungsvorschrift berücksichtigt, dass bei den für
den Feststellungszeitraum 2001 auszuwertenden Lohnsteu-
erkarten die Lohnsteuer in DM ausgewiesen ist und diese
Auswertung erst nach Ablauf des Jahres 2001 erfolgt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.318–128.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

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