Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 14/3554 · S. 53
Zu Artikel 10 (Zerlegungsgesetz)
Zu Artikel 10 (Zerlegungsgesetz) Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1, 2, 3 und 5) Es handelt sich um eine technische Anpassung. Wegen der Einführung des Euro sind die bisherigen DM-Beträge in Euro-Beträge umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen im Verhältnis 2 DM : 1 Euro. Bei den Beträgen des Zerle- gungsgesetzes handelt es sich um Zerlegungs-Aufgriffs- grenzen, die ausschließlich im Verhältnis der aufkommens- berechtigten Bundesländer zueinander Wirkung entfalten. Sie haben keine Außenwirkung gegenüber dem Steuer- pflichtigen. Zu Nummer 3 (§ 7) Die Währungseinheit „Pfennig“ wird auf „Cent“ umgestellt. Zu Nummer 4 (§ 12) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Sie regelt die zeitliche Anwendung der technischen Anpas- sungen. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Die Anwendungsvorschrift berücksichtigt, dass bei den für den Feststellungszeitraum 2001 auszuwertenden Lohnsteu- erkarten die Lohnsteuer in DM ausgewiesen ist und diese Auswertung erst nach Ablauf des Jahres 2001 erfolgt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 127.318–128.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP