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Artikel 38 · BT-Drs. 16/5385 · S. 111
Zu Artikel 38
Zu Artikel 38 Zu Nummer 1 Nach der durch Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversi- cherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) vom 21. De- zember 1992 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommenen und am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Regelung des § 95a wird die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung der Zulassung als Vertragsarzt von dem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Wei- terbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fach- gebiet abhängig gemacht (§ 95a Abs. 1 Nr. 2). Damit hat der Gesetzgeber die zuvor geltende einjährige Vorbereitungszeit für Vertragsärzte als Eintragungsvoraus- setzung (§ 95 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung) abgeschafft und ist den entspre- chenden Verpflichtungen durch die Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. EWG Nr. L 267 S. 26), nach der jeder Mitgliedstaat eine spezifische Ausbil- dung in der Allgemeinmedizin einführt (Artikel 1 der Richt- linie 86/457/EWG) und die Ausübung des ärztlichen Berufs – allerdings verpflichtend erst für den Zeitraum ab dem Drucksache 16/5385 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode 1. Januar 1995 – von einem Diplom, Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis über diese spezifische Ausbildung abhängig macht (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 86/457/ EWG), und die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichte- rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EWG Nr. L 167 S. 1) nachgekommen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 584.926–592.120 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP