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Artikel 38 · BT-Drs. 16/5385 · S. 111

Zu Artikel 38

Zu Artikel 38
Zu Nummer 1
Nach der durch Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) vom 21. De-
zember 1992 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
aufgenommenen und am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Regelung des § 95a wird die Eintragung in das Arztregister
als Voraussetzung der Zulassung als Vertragsarzt von dem
erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Wei-
terbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fach-
gebiet abhängig gemacht (§ 95a Abs. 1 Nr. 2).
Damit hat der Gesetzgeber die zuvor geltende einjährige
Vorbereitungszeit für Vertragsärzte als Eintragungsvoraus-
setzung (§ 95 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember
1993 geltenden Fassung) abgeschafft und ist den entspre-
chenden Verpflichtungen durch die Richtlinie 86/457/EWG
des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. EWG Nr. L 267
S. 26), nach der jeder Mitgliedstaat eine spezifische Ausbil-
dung in der Allgemeinmedizin einführt (Artikel 1 der Richt-
linie 86/457/EWG) und die Ausübung des ärztlichen Berufs
– allerdings verpflichtend erst für den Zeitraum ab dem
Drucksache 16/5385 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
1. Januar 1995 – von einem Diplom, Prüfungszeugnis oder
Befähigungsnachweis über diese spezifische Ausbildung
abhängig macht (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 86/457/
EWG), und die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom
16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-
nachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichte-
rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.
EWG Nr. L 167 S. 1) nachgekommen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 584.926–592.120 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP