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Artikel 28 · BT-Drs. 16/5385 · S. 103
Zu Artikel 28
Zu Artikel 28 Zu Nummer 1 und 2 Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie. Zu Nummer 3 Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesund- heitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1 der Richtlinie, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Auf- nahmemitgliedstaates verpflichtet. In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zustän- digen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Er- laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt. Er regelt außerdem die Pflicht, dem An- tragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu be- stätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Zu Nummer 4 Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nach- weise im Falle der Dienstleistungserbringung.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 538.542–539.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP