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Artikel 28 · BT-Drs. 16/5385 · S. 103

Zu Artikel 28

Zu Artikel 28
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der
neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesund-
heitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und
an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1 der
Richtlinie, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Auf-
nahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zustän-
digen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden
haben, geregelt. Er regelt außerdem die Pflicht, dem An-
tragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den
Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu be-
stätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nach-
weise im Falle der Dienstleistungserbringung.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 538.542–539.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP