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Artikel 27 · BT-Drs. 16/5385 · S. 101

Zu Artikel 27

Zu Artikel 27
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im
Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7
Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der
Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforder-
lichen Sprachkenntnisse.
Drucksache 16/5385 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der
Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsrege-
lungen in den Artikeln 11 bis 14 der Richtlinie und passt die
bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinien-
terminologie an. Wie im geltenden Recht wird bei der Prü-
fung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich
sind, unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Un-
terschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet
wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglemen-
tierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in
der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbil-
dung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur un-
erheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinientermino-
logie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Arti-
kel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Her-
kunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die
entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist.
Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat,
also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt
wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Masseur
und medizinische Bademeister oder der Physiotherapeut
beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mit-
gliedstaat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 531.012–538.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3D4 · Prüfwert de40437a72a3f490….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP