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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6477 · S. 7

Zu Artikel 1 Abs. 3 (Gerichtsvollzieherkosten-

Zu Artikel 1 Abs. 3 (Gerichtsvollzieherkosten-
gesetz)
Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, gilt in Berlin u. a. mit der
Maßgabe (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 23 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 3
Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990)
einer Gebührenermäßigung für Kostenschuldner, die ihren
allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet Berlins haben.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkos-
tenrechts trat am 1. Mai 2001 ein neues Gerichtsvollzieher-
kostengesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthält in § 20 eine
Regelung, die die bisherige Gebührenermäßigung unverän-
dert in das neue Gesetz übernimmt. Die hier vorgeschlagene
Vorschrift beschränkt die Übernahme der Gebührenermäßi-
gung auf die außerhalb des Landes Berlin belegenen Bei-
trittsgebiete.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6477, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.301–17.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f4f6af9d15fc31ec….

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