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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6477 · S. 7
Zu Artikel 1 Abs. 3 (Gerichtsvollzieherkosten-
Zu Artikel 1 Abs. 3 (Gerichtsvollzieherkosten- gesetz) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, gilt in Berlin u. a. mit der Maßgabe (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) einer Gebührenermäßigung für Kostenschuldner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet Berlins haben. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkos- tenrechts trat am 1. Mai 2001 ein neues Gerichtsvollzieher- kostengesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthält in § 20 eine Regelung, die die bisherige Gebührenermäßigung unverän- dert in das neue Gesetz übernimmt. Die hier vorgeschlagene Vorschrift beschränkt die Übernahme der Gebührenermäßi- gung auf die außerhalb des Landes Berlin belegenen Bei- trittsgebiete.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6477, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.301–17.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f4f6af9d15fc31ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP