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Artikel 2 · BT-Drs. 14/3273 · S. 6
Zu Artikel 2 (Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgaben-
Zu Artikel 2 (Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgaben- ordnung) Bei Erwerb eines vom Veräußerer noch zu modernisieren- den und zu sanierenden Gebäudes oder einer Eigentums- wohnung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nur für den Teil der Anschaffungskosten in Betracht, der auf nachträgliche Herstellungsarbeiten ent- fällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Ab- schluss des obligatorischen Vertrags durchführt. Der Ge- samtkaufpreis ist entsprechend aufzuteilen. Um in Fällen, in denen ein Bauträger einen sanierungsbe- dürftigen Altbau erwirbt, diesen in Eigentumswohnungen umwandelt und an verschiedene Personen veräußert, zu ei- nem einheitlichen Aufteilungsmaßstab für alle Erwerber zu kommen, ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung zweckmäßig und notwendig. Der bisherige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung erlaubt eine solche Feststellung im Bereich des Investitionszulagengesetzes bislang nicht. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3273 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 750. Sitzung am 7. April 2000 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 In Artikel 1 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 wie folgt zu ändern: a) In dem neuen Satz 4 ist das Wort „sind“ durch die Wörter „gelten als“ zu ersetzen. b) In dem neuen Satz 5 sind vor dem Wort „Beginn“ das Wort „Als“ einzufügen und die Wörter „ist bei Ge- bäuden“ durch die Wörter „gilt bei Gebäuden“ zu er- setzen. Begründung Nach der Gesetzesbegründung sollte die Definition des Investitionsbeginns im Hinblick auf Gebäude zur Klarstellung ergänzt werden. Durch die oben ge- wählte Formulierung (Einfügung der Worte „gelten“ bzw. „gilt“) wird deutlich gemach
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/3273, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.732–18.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 4ab5f7788477de6b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP