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Artikel 2 · BT-Drs. 14/3273 · S. 6

Zu Artikel 2 (Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgaben-

Zu Artikel 2 (Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung)
Bei Erwerb eines vom Veräußerer noch zu modernisieren-
den und zu sanierenden Gebäudes oder einer Eigentums-
wohnung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 eine
Investitionszulage nur für den Teil der Anschaffungskosten
in Betracht, der auf nachträgliche Herstellungsarbeiten ent-
fällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Ab-
schluss des obligatorischen Vertrags durchführt. Der Ge-
samtkaufpreis ist entsprechend aufzuteilen.
Um in Fällen, in denen ein Bauträger einen sanierungsbe-
dürftigen Altbau erwirbt, diesen in Eigentumswohnungen
umwandelt und an verschiedene Personen veräußert, zu ei-
nem einheitlichen Aufteilungsmaßstab für alle Erwerber zu
kommen, ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung
zweckmäßig und notwendig. Der bisherige Wortlaut des § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung erlaubt eine solche Feststellung
im Bereich des Investitionszulagengesetzes bislang nicht.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3273
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 750. Sitzung am 7. April 2000
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
a) In dem neuen Satz 4 ist das Wort „sind“ durch die
Wörter „gelten als“ zu ersetzen.
b) In dem neuen Satz 5 sind vor dem Wort „Beginn“ das
Wort „Als“ einzufügen und die Wörter „ist bei Ge-
bäuden“ durch die Wörter „gilt bei Gebäuden“ zu er-
setzen.
Begründung
Nach der Gesetzesbegründung sollte die Definition
des Investitionsbeginns im Hinblick auf Gebäude zur
Klarstellung ergänzt werden. Durch die oben ge-
wählte Formulierung (Einfügung der Worte „gelten“
bzw. „gilt“) wird deutlich gemach

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/3273, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.732–18.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 4ab5f7788477de6b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP