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Artikel 13 · BT-Drs. 14/23 · S. 200

Zu Artikel 13 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-

Zu Artikel 13 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-
schaften)
Bisher sind Gewinne eines Sondervermögens aus der
Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf
Anteile an Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn sie an
Anleger weitergeleitet werden, die ihre Anteilscheine
im Privatvermögen halten. Dies gilt aus Vereinfa-
chungsgründen auch dann, wenn es sich um Gewinne
aus Spekulationsgeschäften nach § 23 EStG handelt.
Diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit einem
Anleger, der die entsprechenden Wertpapiere unmittel-
bar, d. h. ohne Zwischenschaltung eines Investment-
vermögens (Direktanleger) hält, und der die Veräuße-
rungsgewinne i. S. des § 23 EStG zu versteuern hat, ist
nach der Fristverlängerung in § 23 EStG auf ein Jahr
nicht mehr gerechtfertigt. Der Kreis der steuerpflichti-
gen Erträge aus Anteilscheinen an Investmentfonds
wird daher um Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG erweitert. Veräußerungs-
gewinne bleiben gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG steu-
erfrei, wenn der von dem Sondervermögen im Kalen-
derjahr erzielte Gesamtgewinn aus den Veräußerungs-
geschäften weniger als 1 000 DM beträgt; Verluste
dürfen nur entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG abge-
zogen werden.
Bisher gehören innerhalb der Zweijahresfrist des § 23
EStG erzielte Gewinne von Grundstücks-Sonderver-
mögen aus der Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten nicht zu den steuer-
pflichtigen thesaurierten Erträgen. Sie sind daher nur
steuerpflichtig, wenn sie ausgeschüttet werden oder
wenn ein Anleger, der die Anteile im Betriebs-
vermögen hält, die Anteilscheine veräußert. Künftig
gehören diese Veräußerungsgewinne unein-geschränkt
zu den steuerpflichtigen Erträgen. Sie sind dann – wie
bei einem Direktanleger – zeitnah zu versteuern. Die
Frist für Veräußerung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.666 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 735.281–744.947 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3D4 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….

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