Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/3945 · S. 118
Zu Artikel 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters,
Zu Artikel 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung) Die Vorschrift erfasst in den Nummern 1 und 2 Bestimmun- gen des neu gefassten VVG, bei denen es der Übergangs- frist nach Artikel 1 Abs. 1 nicht bedarf und die daher bereits mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf Altverträge anzuwenden sind. Die Geltung der Vorschriften in Nummer 1 über die Vertre- tungsmacht des Versicherungsvertreters ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes für alle Versicherungsverhältnisse ist not- wendig, da der Versicherungsvertreter außer mit dem Ab- schluss neuer Versicherungsverträge auch mit der Betreu- ung bestehender Versicherungsverhältnisse betraut ist; in Bezug auf seine eigene Rechtsstellung hat er alle von ihm betreuten Versicherungsverhältnisse nach demselben Recht zu behandeln. Dies gilt auch für die in § 73 VVG-E erfass- ten Angestellten des Versicherers und nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittler. In Nummer 2 werden die gegenüber dem geltenden Recht nur unerheblich geänderten Vorschriften für die Kranken- versicherung mit dem Inkrafttreten des VVG auch für Alt- verträge für anwendbar erklärt. Da das geltende Recht weit- gehend unverändert bleibt, dürfte für die Versicherer eine Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/3945 zusätzliche Übergangszeit entbehrlich sein. Um die Belange der versicherten Personen und die dauernde Erfüllung der bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse auf Dauer zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorsorge zu treffen, dass die bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse mit den unter neuem Recht zu schließenden Verträgen gemeinsam beobachtet und kalkuliert werden können. Dies kann nur erreicht werden, wenn die bestehenden Verträge mit Inkrafttreten des neuen Rechtes diesem unterworfen werden. Die neuen Vo
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.122 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/3945, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 646.686–648.808 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b9a2911d085af67b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP