Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 16/3945 · S. 118

Zu Artikel 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters,

Zu Artikel 2 (Vollmacht des Versicherungsvertreters,
Krankenversicherung)
Die Vorschrift erfasst in den Nummern 1 und 2 Bestimmun-
gen des neu gefassten VVG, bei denen es der Übergangs-
frist nach Artikel 1 Abs. 1 nicht bedarf und die daher bereits
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf Altverträge
anzuwenden sind.
Die Geltung der Vorschriften in Nummer 1 über die Vertre-
tungsmacht des Versicherungsvertreters ab Inkrafttreten des
neuen Gesetzes für alle Versicherungsverhältnisse ist not-
wendig, da der Versicherungsvertreter außer mit dem Ab-
schluss neuer Versicherungsverträge auch mit der Betreu-
ung bestehender Versicherungsverhältnisse betraut ist; in
Bezug auf seine eigene Rechtsstellung hat er alle von ihm
betreuten Versicherungsverhältnisse nach demselben Recht
zu behandeln. Dies gilt auch für die in § 73 VVG-E erfass-
ten Angestellten des Versicherers und nicht gewerbsmäßig
tätigen Vermittler.
In Nummer 2 werden die gegenüber dem geltenden Recht
nur unerheblich geänderten Vorschriften für die Kranken-
versicherung mit dem Inkrafttreten des VVG auch für Alt-
verträge für anwendbar erklärt. Da das geltende Recht weit-
gehend unverändert bleibt, dürfte für die Versicherer eine
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/3945
zusätzliche Übergangszeit entbehrlich sein. Um die Belange
der versicherten Personen und die dauernde Erfüllung der
bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse auf Dauer
zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorsorge zu treffen,
dass die bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse mit
den unter neuem Recht zu schließenden Verträgen
gemeinsam beobachtet und kalkuliert werden können. Dies
kann nur erreicht werden, wenn die bestehenden Verträge
mit Inkrafttreten des neuen Rechtes diesem unterworfen
werden.
Die neuen Vo

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.122 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 16/3945 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/3945, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 646.686–648.808 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b9a2911d085af67b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP