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Artikel 2 · BT-Drs. 14/640 · S. 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen sind die
Meßeinrichtungen jährlich einmal durch eine von der
zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen
Stelle mit Prüfgasen kalibrieren und auf Funktionsfähig-
keit prüfen zu lassen. Durch eine offene Zuständigkeits-
regelung wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt,
die mit der Kalibrierung und Funktionsprüfung zu be-
stellende Stelle auch von anderen Behörden bekannt-
geben zu lassen. Dabei kann insbesondere auch die Be-
nennung einer zentralen Stelle unterhalb der Ministerien
in Betracht kommen.

BT-Drs. 14/640 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.173–22.795 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP