Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/640 · S. 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen sind die Meßeinrichtungen jährlich einmal durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle mit Prüfgasen kalibrieren und auf Funktionsfähig- keit prüfen zu lassen. Durch eine offene Zuständigkeits- regelung wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die mit der Kalibrierung und Funktionsprüfung zu be- stellende Stelle auch von anderen Behörden bekannt- geben zu lassen. Dabei kann insbesondere auch die Be- nennung einer zentralen Stelle unterhalb der Ministerien in Betracht kommen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.173–22.795 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 219708e5c227def2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP