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Artikel 11 · BT-Drs. 14/1484 · S. 37

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundeskriminalamt-

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundeskriminalamt-
gesetzes)
§ 16 Abs. 3 BKAG bedarf zum einen der Anpassung an
die neue verfassungsrechtliche Bestimmung zur ander-
weitigen Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus in Woh-
nungen durchgeführten Eigensicherungsmaßnahmen in
Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes i.d.F. durch das Ge-
setz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom
26. März 1998 (BGBl. I S. 610), zum anderen der Homo-
genisierung mit § 161 Abs. 3 E-StPO, der eine bundesein-
heitliche Regelung zur Verwendbarkeit aus präventivpoli-
zeilichen Eigensicherungsmaßnahmen gewonnener In-
formationen im konkreten Strafverfahren einführt.
Satz 1 des neugefassten § 16 Abs. 3 BKAG regelt die
Verwendung von personenbezogenen Informationen, die
gewissermaßen zufällig beim Einsatz technischer Mittel
zur Eigensicherung von nicht offen ermittelnden Be-
diensteten erlangt werden, zur (sonstigen) Gefahrenab-
wehr. Eine solche Verwendung wird nur unter denselben
Voraussetzungen zugelassen, unter denen die Verfassung
auch die gezielte Informationsgewinnung durch Einsatz
technischer Mittel in Wohnungen zum Zwecke der Ge-
fahrenabwehr erlaubt (vgl. Artikel 13 Abs. 4 Satz 1 GG).
Damit können die strengen verfassungsmäßigen Voraus-
setzungen des Einsatzes technischer Mittel zur Informa-
tionserhebung in Wohnungen nicht durch deren Einsatz
zur Eigensicherung umgangen werden. Da bereits nach
geltendem Recht Restriktionen auch im Falle von Eigen-
sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, die zwar ver-
deckt, aber außerhalb von Wohnungen durchgeführt
werden, ist es zwar nicht von Verfassungs wegen gebo-
ten, nichtsdestoweniger aber sinnvoll, die materiellen
Voraussetzungen einheitlich festzulegen (Satz 1).
Artikel 13 Abs. 5 GG führt hinsichtlich der Verwertbar-
keit von Erkenntnissen, die durch Ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.940 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/1484, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 179.571–182.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3d14e9add5866563….

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