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Artikel 2 · BT-Drs. 14/3158 · S. 6

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Juli 2000 in Kraft treten.
C. Finanzielle Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen führen nach Maßgabe der folgen-
den Einschätzung für die Bundesanstalt für Arbeit im Saldo
zu Mehrausgaben von jährlich ca. 20 Mio. DM.
Bei einem Anstieg der von der Bundesanstalt für Arbeit zu
fördernden Altersteilzeitfälle auf 40 000 Fälle und einer
50 %igen Inanspruchnahme der Verlängerung führen die
Gesetzesänderungen für die Bundesanstalt für Arbeit zu
Mehrausgaben für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
von jährlich ca. 50 Mio. DM. Die genaue Höhe dieser Mehr-
ausgaben hängt allerdings von der nicht prognostizierbaren
Inanspruchnahme der Neuregelung ab.
Den Mehrausgaben der Bundesanstalt für Arbeit stehen
Minderausgaben für Entgeltersatzleistungen gegenüber, da
sich die vorher arbeitslosen Wiederbesetzer durch die Ver-
längerung der Altersteilzeit bei gleichzeitiger Verlängerung
der Mindestbeschäftigungszeit auch länger in Beschäfti-
gung befinden. Die Minderausgaben für Entgeltersatzleis-
tungen betragen jährlich ca. 30 Mio. DM. Die Höhe der
Minderausgaben wird neben der nicht prognostizierbaren
Inanspruchnahme der Neuregelung auch von der Beschäfti-
gungsdauer der neueingestellten vormals arbeitslosen Ar-
beitnehmer abhängen.
D. Preiswirkungsklausel
Nennenswerte Kosten sind für die Wirtschaft nicht zu er-
warten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisni-
veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch
dieses Gesetz ebenfalls nicht zu erwarten.
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ISSN 0722-8333


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BT-Drs. 14/3158, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.918–13.699 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 9274b0c820481db3….

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