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Artikel 4 · BT-Drs. 14/1245 · S. 109
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhaus-
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Zu Buchstabe a Während die Beteiligungsrechte der Krankenkassen an der Krankenhausplanung der Länder unverändert blei- ben, werden die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen in die Investitionsplanung der Länder vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 stärker als bisher einbezogen; in den neuen Län- dern greift die Regelung im Hinblick auf Artikel 14 des Drucksache 14/1245 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (Krankenhausinvestitionsprogramm für die neuen Län- der von 1995 bis 2004) erst ab 2005. Die Länder haben über das Investitionsprogramm mit den Landesverbän- den der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz- kassen Einvernehmen herzustellen. Im Konfliktfall ent- scheidet eine durch das jeweilige Land und die Landes- verbände der Krankenkassen und die Verbände der Er- satzkassen gemäß Absatz 3 gebildete Schiedsstelle. Im Hinblick auf die alleinige Finanzierung der Einzelför- dermaßnahmen durch das jeweilige Land liegt die Letzt- entscheidung beim Land, das sich somit auch über eine Schiedsstellenentscheidung hinwegsetzen kann. Freilich wird ein Land in aller Regel eine Schiedsstellenentschei- dung respektieren. Zu Buchstabe b Absatz 3 enthält die erforderlichen Regelungen zur Bil- dung der Schiedsstelle für die gemeinsame Investitions- planung von Land und Krankenkassen in den Jahren 2000 bzw. 2005 bis 2007. Aus der Verweisung auf die Verfah- rensregelungen nach § 18a Abs. 3 und 4 für die Landes- schiedsstelle (§ 18a Abs. 1) folgt insbesondere, daß die Schiedsstelle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der Mitglieder trifft und, falls sich keine Mehrheit ergibt, die Stimme des Vorsitzenden den
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.398 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 564.425–587.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP