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Artikel 4 · BT-Drs. 14/1245 · S. 109

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhaus-

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Während die Beteiligungsrechte der Krankenkassen an
der Krankenhausplanung der Länder unverändert blei-
ben, werden die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen in die Investitionsplanung
der Länder vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
2007 stärker als bisher einbezogen; in den neuen Län-
dern greift die Regelung im Hinblick auf Artikel 14 des
Drucksache 14/1245 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992
(Krankenhausinvestitionsprogramm für die neuen Län-
der von 1995 bis 2004) erst ab 2005. Die Länder haben
über das Investitionsprogramm mit den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
kassen Einvernehmen herzustellen. Im Konfliktfall ent-
scheidet eine durch das jeweilige Land und die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der Er-
satzkassen gemäß Absatz 3 gebildete Schiedsstelle. Im
Hinblick auf die alleinige Finanzierung der Einzelför-
dermaßnahmen durch das jeweilige Land liegt die Letzt-
entscheidung beim Land, das sich somit auch über eine
Schiedsstellenentscheidung hinwegsetzen kann. Freilich
wird ein Land in aller Regel eine Schiedsstellenentschei-
dung respektieren.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 enthält die erforderlichen Regelungen zur Bil-
dung der Schiedsstelle für die gemeinsame Investitions-
planung von Land und Krankenkassen in den Jahren 2000
bzw. 2005 bis 2007. Aus der Verweisung auf die Verfah-
rensregelungen nach § 18a Abs. 3 und 4 für die Landes-
schiedsstelle (§ 18a Abs. 1) folgt insbesondere, daß die
Schiedsstelle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der
Mitglieder trifft und, falls sich keine Mehrheit ergibt, die
Stimme des Vorsitzenden den

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.398 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 564.425–587.823 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP