Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/1245 · S. 108
Zu Artikel 2 (Änderung SGB III)
Zu Artikel 2 (Änderung SGB III) Zu Nummer 1 (§ 26 SGB III) Die Vorschrift stellt klar, daß Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungs- mäßigen Mitgliedern zählen, der Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen und damit ihrem so- zialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Damit werden Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Perso- nen, die aufgrund der Entscheidung des Bundessozialge- richts vom 17. Dezember 1996 – 12 RK 2/96 – deutlich geworden sind, und eine damit verbundene teilweise un- einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Be- troffenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversiche- rung beseitigt und die frühere Rechtspraxis wiederherge- stellt. Das gleiche gilt für Angehörige ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer solchen Gemeinschaft. Zu Nummer 2 (§ 135 SGB III) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Vor- schrift regelt, daß der Bemessung des Arbeitslosengeldes arbeitsloser ehemaliger Novizen und Postulanten bzw. vergleichbarer Angehöriger ähnlicher religiöser Gemein- schaften für die Zeit ihrer Ausbildung ein Betrag zu Grunde zu legen ist, der dem Wert der während der Aus- bildung gewährten Geld- und Sachbezüge entspricht. Zu Nummer 3 (§ 207a Abs. 1 SGB III) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches für Personen, die nach Vollendung des 55. Le- bensjahres die Voraussetzungen für eine Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und zuvor in den letzten fünf Jahre
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 558.360–561.035 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP