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Artikel 2 · BT-Drs. 14/1245 · S. 108

Zu Artikel 2 (Änderung SGB III)

Zu Artikel 2 (Änderung SGB III)
Zu Nummer 1 (§ 26 SGB III)
Die Vorschrift stellt klar, daß Postulanten und Novizen,
die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer
geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungs-
mäßigen Mitgliedern zählen, der Versicherungspflicht zur
Bundesanstalt für Arbeit unterliegen und damit ihrem so-
zialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der
Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Damit werden
Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Perso-
nen, die aufgrund der Entscheidung des Bundessozialge-
richts vom 17. Dezember 1996 – 12 RK 2/96 – deutlich
geworden sind, und eine damit verbundene teilweise un-
einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-
troffenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversiche-
rung beseitigt und die frühere Rechtspraxis wiederherge-
stellt. Das gleiche gilt für Angehörige ähnlicher religiöser
Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für
den Dienst in einer solchen Gemeinschaft.
Zu Nummer 2 (§ 135 SGB III)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Vor-
schrift regelt, daß der Bemessung des Arbeitslosengeldes
arbeitsloser ehemaliger Novizen und Postulanten bzw.
vergleichbarer Angehöriger ähnlicher religiöser Gemein-
schaften für die Zeit ihrer Ausbildung ein Betrag zu
Grunde zu legen ist, der dem Wert der während der Aus-
bildung gewährten Geld- und Sachbezüge entspricht.
Zu Nummer 3 (§ 207a Abs. 1 SGB III)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung
der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a des Fünften
Buches für Personen, die nach Vollendung des 55. Le-
bensjahres die Voraussetzungen für eine Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen
und zuvor in den letzten fünf Jahre

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 558.360–561.035 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….

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