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Artikel 2 · BT-Drs. 14/3159 · S. 4

Zu Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 1 SGB VII)

Zu Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 1 SGB VII)
Die Änderung soll – entsprechend der Regelung in der Ren-
tenversicherung – auch im Bereich der Unfallversicherung
sicherstellen, dass die Rentner ihre zum Monatsersten fälli-
gen Zahlungsverpflichtungen aus ihrer Rente für den jewei-
ligen Monat erfüllen können, ohne deswegen von ihrem
Geldinstitut mit Sollzinsen belastet zu werden. Sie ver-
pflichtet die Träger der Unfallversicherung, durch geeignete
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rentner nach
dem gewöhnlichen Ablauf des jeweiligen Zahlungsverfah-
rens schon am letzten Bank-Geschäftstag vor dem regulären
Fälligkeitstermin über ihre Rente verfügen können. Die Re-
gelung knüpft damit an die schon jetzt bestehende Praxis in
Fällen an, in denen der Monatserste auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3159, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.007–6.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert f631a67293314260….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP