Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/3159 · S. 4
Zu Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 1 SGB VII)
Zu Artikel 2 (Änderung des § 96 Abs. 1 SGB VII) Die Änderung soll – entsprechend der Regelung in der Ren- tenversicherung – auch im Bereich der Unfallversicherung sicherstellen, dass die Rentner ihre zum Monatsersten fälli- gen Zahlungsverpflichtungen aus ihrer Rente für den jewei- ligen Monat erfüllen können, ohne deswegen von ihrem Geldinstitut mit Sollzinsen belastet zu werden. Sie ver- pflichtet die Träger der Unfallversicherung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rentner nach dem gewöhnlichen Ablauf des jeweiligen Zahlungsverfah- rens schon am letzten Bank-Geschäftstag vor dem regulären Fälligkeitstermin über ihre Rente verfügen können. Die Re- gelung knüpft damit an die schon jetzt bestehende Praxis in Fällen an, in denen der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/3159, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.007–6.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert f631a67293314260….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP