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Artikel 5 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Die Anlage 1 zu der Verordnung nennt die Anwaltsberufe in
den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die sich in
Deutschland gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung (BRAO) niederlassen dürfen, um ihren Beruf
in Deutschland auszuüben. Für die in der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG) genannten Rechtsanwaltsberufe aus
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich die
entsprechende Befugnis bereits aus § 1 Abs. 1 der Verord-
nung. Mit der Aufnahme Rumäniens in die Anlage zu § 1
Drucksache 16/2954 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
EuRAG (Artikel 4 Nr. 2) kann Rumänien daher in der Anla-
ge 1 gestrichen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.023–13.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP