Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Die Anlage 1 zu der Verordnung nennt die Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die sich in Deutschland gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsan- waltsordnung (BRAO) niederlassen dürfen, um ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Für die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Rechtsanwaltsberufe aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich die entsprechende Befugnis bereits aus § 1 Abs. 1 der Verord- nung. Mit der Aufnahme Rumäniens in die Anlage zu § 1 Drucksache 16/2954 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode EuRAG (Artikel 4 Nr. 2) kann Rumänien daher in der Anla- ge 1 gestrichen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.023–13.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP