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Artikel 3 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Die Ergänzung verweist auf die arbeitsgenehmigungsrecht-
liche Besonderheit, die aus der Anwendung von Übergangs-
regelungen nach Artikel 23 i. V. m. den Anhängen VI und
VII der Beitrittsakte für die Staatsangehörigen der Republik
Bulgarien und Rumäniens bestehen. Diese Ergänzungen ent-
sprechen denjenigen für die Staatsangehörigen der Staaten,
die mit dem Vertrag vom 16. April 2003 der Europäischen
Union beigetreten sind.
Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese
Regelung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG. Eine bundes-
gesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Le-
bensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inter-
esse gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich. Auf die Be-
gründung zu Artikel 2 wird verwiesen.

BT-Drs. 16/2954 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.371–12.189 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP