Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nach § 1 Abs. 1 der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden bestimmte Zuschläge für eine Ausbildung außerhalb Deutschlands gewährt, sofern diese nicht in einem EU-Mit- gliedstaat durchgeführt wird. Mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU entfällt der Anspruch auf einen Auslandszuschlag für dort durchgeführte Ausbildungen. Daher sind die Auslandszuschläge für diese beiden Staaten in § 2 Abs. 1 der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zu streichen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.020–9.491 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP