Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 16/2954 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Nach § 1 Abs. 1 der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung
werden bestimmte Zuschläge für eine Ausbildung außerhalb
Deutschlands gewährt, sofern diese nicht in einem EU-Mit-
gliedstaat durchgeführt wird. Mit dem Beitritt Bulgariens
und Rumäniens zur EU entfällt der Anspruch auf einen
Auslandszuschlag für dort durchgeführte Ausbildungen.
Daher sind die Auslandszuschläge für diese beiden Staaten
in § 2 Abs. 1 der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zu
streichen.

BT-Drs. 16/2954 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2954, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.020–9.491 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 836b4aa4bf3d8f73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP