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Artikel 4 · BT-Drs. 14/1539 · S. 15

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)
Mit dem neuen § 17a soll Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie
umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift bestimmen
sich die Rechte an Wertpapieren, die als Sicherheit im
Rahmen von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie geleistet
wurden und bei denen die Rechte an diesen Wertpapie-
ren mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register ein-
getragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen
Verwahrsystem verbucht werden, nach dem Recht des
Mitgliedstaates, in dem sich das Register, das Konto o-
der das zentrale Verwahrsystem befindet. Dabei soll die
Vorschrift nur für die Register etc. gelten, die das
Eigentum an diesen Wertpapieren bzw. das Recht auf
Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegen
(Erwägungsgrund Nr. 19). Ziel ist der Schutz derjenigen,
denen Wertpapiere nach dem Recht des Staates des Re-
gisters etc. wirksam geleistet wurden. Dieser Schutz soll
so realisiert werden, dass sich die Gültigkeit und Ver-
wertbarkeit dieser dinglichen Sicherheiten insbesondere
in der Insolvenz ausschließlich nach dem Recht des Mit-
gliedstaates, in dem sich das Register befindet, richten.
Die Vorschrift soll dazu beitragen, angemessene Lösun-
gen etwa für folgenden, von der Kommission gebildeten
Sachverhalt zu finden. Bank A in Land 1 verpfändet ei-
nen Teil ihrer Eurobonds, die auf Konten entweder bei
Euroclear oder Cedel verbucht sind, an Bank B des Lan-
des 2. Euroclear oder Cedel richten für diese Transaktion
ein spezielles Pfandkonto ein, auf dem die Eurobonds als
Sicherheit für den Kredit von Bank B verbucht werden.
Die Eigentümerrechte von Bank B sowie die Formalien,
die von Euroclear oder Cedel bei der Pfandbestellung
beachtet werden müssen, bestimmen sich nach Interna-
tionalem Privatrecht nach der lex rei sitae. Aber welches
ist die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.800 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1539, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.026–83.826 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert c11bcf5f1cb73a56….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP