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Artikel 3 · BT-Drs. 14/1539 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen)
Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen § 24b)
Zu Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollen sich nach der Richtlinie dar-
um bemühen, zwischen den einzelnen Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen eine Verbindung herzustel-
len, um die Transparenz und Rechtssicherheit bei Wert-
papiergeschäften zu fördern (Erwägungsgrund Nr. 22).
Um diese Zusammenarbeit zu ermöglichen, müssen von
einer Stelle die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fallenden Systeme erfasst werden, da nur so der ange-
strebte Informationsfluss sichergestellt werden kann. Ei-
ne EU-weite Übersicht über die für die Richtlinie rele-
vanten Systeme ist aber nicht nur im Bereich der Wert-
papiergeschäfte sinnvoll, sondern auch bei den Zah-
lungssystemen. Diesem Gedanken wird schon bei der
Definition der Systeme in Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie Rechnung getragen, wo ausdrücklich vorgese-
hen ist, dass die betreffenden Systeme von dem zustän-
digen Mitgliedstaat der Kommission gemeldet sein müs-
sen. Diese Informationspflicht wird noch einmal in Arti-
kel 10 Satz 1 der Richtlinie festgeschrieben. Damit die
zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten dieser Informa-
tionspflicht gegenüber der Kommission genügen können,
bestimmt Artikel 10 Satz 2, dass ein System dem für ihn
zuständigen Mitgliedstaat die Teilnehmer und spätere
Änderungen des Teilnehmerkreises mitzuteilen hat. Dar-
über hinaus gestattet Artikel 10 Satz 3 der Richtlinie den
Mitgliedstaaten, die Systeme einer Beaufsichtigung oder
Drucksache 14/1539 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Von dieser Option
wird in dem Gesetzentwurf kein Gebrauch gemacht, da
die Aufsichtsbefugnisse des Kreditwesengesetzes inso-
fern ausreichend sind.
Entsprechend den in

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.287 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1539, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.739–71.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert c11bcf5f1cb73a56….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP