Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/1539 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen) Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen § 24b) Zu Absatz 1 Die Mitgliedstaaten sollen sich nach der Richtlinie dar- um bemühen, zwischen den einzelnen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen eine Verbindung herzustel- len, um die Transparenz und Rechtssicherheit bei Wert- papiergeschäften zu fördern (Erwägungsgrund Nr. 22). Um diese Zusammenarbeit zu ermöglichen, müssen von einer Stelle die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Systeme erfasst werden, da nur so der ange- strebte Informationsfluss sichergestellt werden kann. Ei- ne EU-weite Übersicht über die für die Richtlinie rele- vanten Systeme ist aber nicht nur im Bereich der Wert- papiergeschäfte sinnvoll, sondern auch bei den Zah- lungssystemen. Diesem Gedanken wird schon bei der Definition der Systeme in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie Rechnung getragen, wo ausdrücklich vorgese- hen ist, dass die betreffenden Systeme von dem zustän- digen Mitgliedstaat der Kommission gemeldet sein müs- sen. Diese Informationspflicht wird noch einmal in Arti- kel 10 Satz 1 der Richtlinie festgeschrieben. Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten dieser Informa- tionspflicht gegenüber der Kommission genügen können, bestimmt Artikel 10 Satz 2, dass ein System dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat die Teilnehmer und spätere Änderungen des Teilnehmerkreises mitzuteilen hat. Dar- über hinaus gestattet Artikel 10 Satz 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Systeme einer Beaufsichtigung oder Drucksache 14/1539 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Von dieser Option wird in dem Gesetzentwurf kein Gebrauch gemacht, da die Aufsichtsbefugnisse des Kreditwesengesetzes inso- fern ausreichend sind. Entsprechend den in
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.287 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1539, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.739–71.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert c11bcf5f1cb73a56….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP