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Artikel 3 · BT-Drs. 14/626 · S. 12

Zu Artikel 3 (§ 5 Kündigungsschutzgesetz)

Zu Artikel 3 (§ 5 Kündigungsschutzgesetz)
Durch § 5 KSchG wird die nachträgliche Zulassung
verspätet erhobener Kündigungsschutzklagen geregelt.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 KSchG ist die erstinstanzliche Zu-
ständigkeit für solche Anträge dem Arbeitsgericht zuge-
wiesen. Über den Antrag entscheidet die Kammer unter
Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist
nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG die sofortige Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht statthaft. Das Landesarbeitsge-
richt kann über die Beschwerde ohne mündliche Ver-
handlung, d.h. durch den Vorsitzenden allein entschei-
den. Das Gesetz sieht vor, daß auch im ersten Rechtszug
die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage ohne mündliche Verhandlung
ergehen kann. Hierdurch kann das Verfahren erheblich
beschleunigt werden, da bereits anberaumte Kammer-
termine – unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richte-
rinnen und Richter – kurzfristig genutzt werden können.
Dies ist wegen des für Kündigungsschutzverfahren in
§ 61a ArbGG besonders hervorgehobenen Beschleuni-
gungsgrundsatzes dringend geboten. Im übrigen wird an
der Kammerentscheidung in der ersten Instanz festge-
halten, weil die Zulassung von Kündigungsschutzklagen
einen sozialpolitisch außerordentlich wichtigen Bereich
betrifft.

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Herkunft

BT-Drs. 14/626, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.200–39.535 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert cd29fef2833d68a8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP