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Artikel 1 · BT-Drs. 16/5052 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 12)
Die Regelung entspricht der durch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 50/02))
vorgeschriebenen gesetzlichen Verankerung des Beihilfe-
rechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes und hat ledig-
lich klarstellende Wirkung.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Die Höchstbezugsdauer des Übergangsgeldes wird von drei
Jahren auf zwei Jahre und damit um ein Drittel verkürzt. Die
Bundesregierung bekräftigt hiermit ihren Willen, größere
Einschnitte auch für sich hinzunehmen.
Zu Nummer 3 (§ 15)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Mindestamtszeit für den Bezug von Ruhegehalt wird
von zwei auf vier Jahre heraufgesetzt und damit verdoppelt.
Die Länge entspricht damit der regelmäßigen Dauer einer
Legislaturperiode. Der für eine vierjährige Amtszeit bisher
geltende Sockelbetrag des Ruhegehalts von 27,74 Prozent
und die weitere Steigerung um 2,39167 Prozent für jedes
Amtsjahr (§ 15 Abs. 3) werden beibehalten. Zeiten einer
vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung,
die zu keinem eigenständigen Anspruch auf Versorgung
nach Landesrecht geführt haben, sollen bei der Berechnung
der Mindestamtszeit (Wartezeit) berücksichtigt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung von Absatz 3 kann der bisherige
Satz 2 entfallen. Endet das Amtsverhältnis für das Mitglied
der Bundesregierung unverschuldet und nicht vorhersehbar
aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründen oder im
Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Ar-
tikel 39 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes, soll eine Amtszeit
in dieser Bundesregierung von mehr als zwei Jahren als Min-
destamtszeit gelten.
Zu Buchstabe b
Ruhegehalt aus Amtszeiten als Mitglied der Bundesregie-
rung wird künftig erst mit Erreichen der für Beamte gelten-
den Regelaltersgr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.166 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5052, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.528–22.694 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 62d9f03d850bc49e….

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