Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/873 · S. 21
Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes) Die Änderung dient der Klarstellung des vom Gesetzge- ber Gewollten und vermeidet damit Unsicherheiten in der Auslegungspraxis. Sie verdeutlicht, daß Altersteil- zeitarbeit im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit zumindest bis zu einem Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Die- ser Grundsatz des Altersteilzeitgesetzes kommt auch bereits in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck; die Änderung stellt damit klar, daß es sich hierbei nicht um einen unver- bindlichen Programmsatz, sondern um eine Tatbestands- voraussetzung handelt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/873, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.217–90.887 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ec30d419fce23197….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP