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Artikel 3 · BT-Drs. 14/873 · S. 21

Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Die Änderung dient der Klarstellung des vom Gesetzge-
ber Gewollten und vermeidet damit Unsicherheiten in
der Auslegungspraxis. Sie verdeutlicht, daß Altersteil-
zeitarbeit im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn
die Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit
zumindest bis zu einem Zeitpunkt reicht, zu dem der
Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Die-
ser Grundsatz des Altersteilzeitgesetzes kommt auch
bereits in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck; die Änderung stellt
damit klar, daß es sich hierbei nicht um einen unver-
bindlichen Programmsatz, sondern um eine Tatbestands-
voraussetzung handelt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/873, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.217–90.887 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ec30d419fce23197….

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