Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 34 · BT-Drs. 16/3100 · S. 201
Zu Artikel 34 (Änderung der Betäubungsmittel-Ver-
Zu Artikel 34 (Änderung der Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung) Durch die neue Vorschrift des § 5b Abs. 4 der Betäubungs- mittel-Verschreibungsverordnung wird geregelt, dass Betäu- bungsmittel, die im Alten- und Pflegeheim oder dem Hospiz unter der Verantwortung des behandelnden Arztes gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, entweder von dem Arzt erneut für andere Patienten der gleichen Einrichtung verschrieben werden können oder an eine versorgende Apotheke zurückgegeben und danach in einem Alten- und Drucksache 16/3100 – 202 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Pflegeheim oder einem Hospiz weiterverwendet werden können. Damit wird sichergestellt, dass unverbrauchte Be- täubungsmittel einer Weiterverwendung zugeführt werden können und nicht vernichtet werden müssen. Soweit eine Zweitverschreibung durch den Arzt nicht in Frage kommt – etwa wenn kein für dieses Betäubungsmittel geeigneter Patient in der betreffenden Einrichtung vorhanden ist – er- möglicht die neue Vorschrift die Rückgabe des nicht mehr benötigten Betäubungsmittels an die versorgende Apotheke. Dadurch wird gewährleistet, dass die Eignung des Betäu- bungsmittels zur Weiterverwendung geprüft wird. Für die Weiterverwendung der neu verschriebenen oder zurück- gegebenen Betäubungsmittel gelten die Vorschriften über die Verschreibung und Nachweispflicht. Zivilrechtliche Fragen wie die Eigentumsübertragung an den Arzt oder die Apotheke können im Heimversorgungsvertrag des Heims oder Hospizes mit den jeweiligen Patienten geregelt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.094.581–1.096.123 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP