Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 34 · BT-Drs. 16/3100 · S. 201

Zu Artikel 34 (Änderung der Betäubungsmittel-Ver-

Zu Artikel 34 (Änderung der Betäubungsmittel-Ver-
schreibungsverordnung)
Durch die neue Vorschrift des § 5b Abs. 4 der Betäubungs-
mittel-Verschreibungsverordnung wird geregelt, dass Betäu-
bungsmittel, die im Alten- und Pflegeheim oder dem Hospiz
unter der Verantwortung des behandelnden Arztes gelagert
wurden und nicht mehr benötigt werden, entweder von dem
Arzt erneut für andere Patienten der gleichen Einrichtung
verschrieben werden können oder an eine versorgende
Apotheke zurückgegeben und danach in einem Alten- und
Drucksache 16/3100 – 202 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Pflegeheim oder einem Hospiz weiterverwendet werden
können. Damit wird sichergestellt, dass unverbrauchte Be-
täubungsmittel einer Weiterverwendung zugeführt werden
können und nicht vernichtet werden müssen. Soweit eine
Zweitverschreibung durch den Arzt nicht in Frage kommt
– etwa wenn kein für dieses Betäubungsmittel geeigneter
Patient in der betreffenden Einrichtung vorhanden ist – er-
möglicht die neue Vorschrift die Rückgabe des nicht mehr
benötigten Betäubungsmittels an die versorgende Apotheke.
Dadurch wird gewährleistet, dass die Eignung des Betäu-
bungsmittels zur Weiterverwendung geprüft wird. Für die
Weiterverwendung der neu verschriebenen oder zurück-
gegebenen Betäubungsmittel gelten die Vorschriften über
die Verschreibung und Nachweispflicht. Zivilrechtliche
Fragen wie die Eigentumsübertragung an den Arzt oder
die Apotheke können im Heimversorgungsvertrag des
Heims oder Hospizes mit den jeweiligen Patienten geregelt
werden.

BT-Drs. 16/3100 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.094.581–1.096.123 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP