Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 16/3100 · S. 198
Zu Artikel 30 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 30 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die geänderte Überschrift des § 10 angepasst. Zu Nummer 2 (§ 10) Zu Buchstabe a Die Änderung der Überschrift berücksichtigt, dass die Pflicht zur Kennzeichnung auch für die Abgabe von aus Fer- tigarzneimitteln entnommenen Teilmengen (Auseinzelung von Arzneimitteln) gelten soll. Zu Buchstabe b Das Arzneimittelgesetz enthält für die Abgabe von aus Fer- tigarzneimitteln entnommenen Teilmengen (Auseinzelung von Arzneimitteln) bislang keine ausdrücklichen Regelun- gen. Die zugrunde liegenden Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, die Artikel 54 ff. der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Human- Arzneimittel) sehen zur Gewährleistung eines hohen Ver- braucherschutzniveaus vor, dass jedes Human-Arzneimittel für das Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung und einer Packungsbeilage versehen sein muss. Deshalb stellt Absatz 11 Satz 1 klar, dass aus Human-Fertig- arzneimitteln entnommene Teilmengen nur mit einer Kenn- zeichnung, mindestens im Umfang der Angaben nach § 10 Abs. 8 Satz 1 AMG, abgegeben werden dürfen. Mindest- angaben sind danach: der Name oder die Firma des pharma- zeutischen Unternehmers, die vollständige Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und das Verfall- datum jeweils nach Maßgabe der Angaben für das Fertig- arzneimittel, aus dem die Teilmenge entnommen wird. Ent- sprechend § 10 Abs. 9 AMG dürfen hierbei die üblichen Abkürzungen verwendet werden. Das Verfalldatum ist nach § 10 Abs. 7 mit Monat und Jahr anzugeben. Diese Angaben sind ausreichend und angemessen, da § 11 Abs. 7 (neu) AMG vorsieht, dass entsprechende Teilmengen mit der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abzugeben sind
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.355 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.075.624–1.086.979 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
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