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Artikel 6 · BT-Drs. 15/5668 · S. 17

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Nach geltendem Recht sind hoheitlich genutzte Grund-
stücke, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand
oder anderer begünstigter Rechtsträger befinden, von der
Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG
ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Darin liegt
eine Diskriminierung privater Rechtsträger (auch der Grund-
stücksgesellschaften unter Beteiligung der öffentlichen Hand,
die zur besseren Bewirtschaftung öffentlicher Grundstücke
gegründet wurden). Um die finanziellen Auswirkungen für
die Gemeinden gering zu halten, beseitigt der Gesetzentwurf
nicht generell diese Ausnahmeregelung. Statt einer Strei-
chung wird sie lediglich eingeschränkt und gilt nicht für (ho-
heitlich genutzten) Grundbesitz, der der öffentlichen Hand
im Rahmen einer ÖPP überlassen wird und dessen Übertra-
gung zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. In vielen
Fällen kann hier angenommen werden, dass die öffentliche
Hand aufgrund des Vertragsinhalts bereits wirtschaftliche
Eigentümerin ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), ihr das je-
weilige Grundstück deshalb bereits während der Vertrags-
laufzeit steuerlich zuzurechnen ist. Insoweit dient die Ände-
rung des § 3 Abs. 1 GrStG der Klarstellung.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuerbefreiung ist es für
die Grundsteuerbefreiung ohne Bedeutung, ob der private
Auftragnehmer das ÖPP-Objekt von der öffentlichen Hand
erhalten hat oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben
hat.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.411–79.904 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….

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