Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/5668 · S. 17
Zu Artikel 6 (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Grundsteuergesetzes) Nach geltendem Recht sind hoheitlich genutzte Grund- stücke, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand oder anderer begünstigter Rechtsträger befinden, von der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Darin liegt eine Diskriminierung privater Rechtsträger (auch der Grund- stücksgesellschaften unter Beteiligung der öffentlichen Hand, die zur besseren Bewirtschaftung öffentlicher Grundstücke gegründet wurden). Um die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering zu halten, beseitigt der Gesetzentwurf nicht generell diese Ausnahmeregelung. Statt einer Strei- chung wird sie lediglich eingeschränkt und gilt nicht für (ho- heitlich genutzten) Grundbesitz, der der öffentlichen Hand im Rahmen einer ÖPP überlassen wird und dessen Übertra- gung zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. In vielen Fällen kann hier angenommen werden, dass die öffentliche Hand aufgrund des Vertragsinhalts bereits wirtschaftliche Eigentümerin ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), ihr das je- weilige Grundstück deshalb bereits während der Vertrags- laufzeit steuerlich zuzurechnen ist. Insoweit dient die Ände- rung des § 3 Abs. 1 GrStG der Klarstellung. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuerbefreiung ist es für die Grundsteuerbefreiung ohne Bedeutung, ob der private Auftragnehmer das ÖPP-Objekt von der öffentlichen Hand erhalten hat oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.411–79.904 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP