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Artikel 5 · BT-Drs. 15/5316 · S. 48
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz- verordnung) Die Ergänzung des § 10 zur Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen folgt der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Für klinische Stu- dien in Krankenhäusern, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) einbe- zogen sind, wird klargestellt, dass auch bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie in diesen Krankenhäusern akutstationär behandelt werden, der so genannte Versor- gungsanteil mit den normalen Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet wird. Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind sta- tionäre und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie (psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkranken- häusern) sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psy- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/5316 chotherapeutische Medizin. Die voll- und teilstationären Leistungen dieser Einrichtungen werden nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz, sondern nach der Bundespflege- satzverordnung (§ 10) vergütet. Es besteht aber kein Grund, diese Einrichtungen im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgungsanteils im Falle der Durchführung von klini- schen Studien anders als die DRG-Krankenhäuser zu be- handeln. Zu der Klarstellung im Hinblick auf die klinischen Studien mit Arzneimitteln wird im Übrigen auf die Begründung zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) ver- wiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5316, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.228–229.817 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 05ded8afd73b8584….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP