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Artikel 5 · BT-Drs. 15/5316 · S. 48

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung)
Die Ergänzung des § 10 zur Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen folgt der Regelung in § 8 Abs. 1
Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Für klinische Stu-
dien in Krankenhäusern, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in
das Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) einbe-
zogen sind, wird klargestellt, dass auch bei Patienten, die im
Rahmen einer klinischen Studie in diesen Krankenhäusern
akutstationär behandelt werden, der so genannte Versor-
gungsanteil mit den normalen Entgelten für die allgemeinen
Krankenhausleistungen vergütet wird.
Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind sta-
tionäre und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenen-
sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie (psychiatrische
Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkranken-
häusern) sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psy-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/5316
chotherapeutische Medizin. Die voll- und teilstationären
Leistungen dieser Einrichtungen werden nicht nach dem
Krankenhausentgeltgesetz, sondern nach der Bundespflege-
satzverordnung (§ 10) vergütet. Es besteht aber kein Grund,
diese Einrichtungen im Hinblick auf die Finanzierung des
Versorgungsanteils im Falle der Durchführung von klini-
schen Studien anders als die DRG-Krankenhäuser zu be-
handeln.
Zu der Klarstellung im Hinblick auf die klinischen Studien
mit Arzneimitteln wird im Übrigen auf die Begründung zu
Artikel 4 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) ver-
wiesen.

BT-Drs. 15/5316 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/5316, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.228–229.817 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 05ded8afd73b8584….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP