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Artikel 1 · BT-Drs. 15/4924 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 87)
Durch die Ergänzung wird geregelt, dass die in den Bundes-
mantelverträgen zu treffende Vereinbarung zum elektroni-
schen Verordnungsdatensatz auf Basis der getroffenen Re-
gelungen der Telematikinfrastruktur zu erfolgen hat.
Drucksache 15/4924 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 290)
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung ermöglicht im Rahmen der Richtlinie nach
§ 290 Abs. 2 SGB V, welche den Aufbau und das Verfahren
zur Vergabe der einheitlichen und kontinuierlichen Kran-
kenversichertennummer regelt, zur Bildung der Kranken-
versichertennummer als Grundlage die Rentenversiche-
rungsnummer heranzuziehen. Eine Übernahme der Renten-
versicherungsnummer bleibt weiterhin untersagt, um zu
verhindern, dass ein über mehrere Zweige der Sozialver-
sicherung gültiges Personenkennzeichen entsteht. Es wird
jedoch ermöglicht, aus der Rentenversicherungsnummer
durch ein geeignetes Verfahren (z. B. Pseudonymisierung)
den unveränderbaren Teil der neuen Krankenversicherten-
nummer zu bilden. Dadurch wird verhindert, dass zur Bil-
dung der Krankenversichertennummer der bei der Vergabe
der Rentenversicherungsnummer betriebene Aufwand zur
Erzeugung einer eindeutigen Nummer (Vermeidung von
Dubletten) noch einmal entsteht. Es ist zur Bildung der
Krankenversichertennummer ein Verfahren zu wählen, wel-
ches sicherstellt, dass aus der Kenntnis der Krankenver-
sichertennummer keine Rückschlüsse auf die Rentenver-
sicherungsnummer und umgekehrt gezogen werden können.
Bei Heranziehung der Rentenversicherungsnummer zur Bil-
dung der Krankenversichertennummer ist es erforderlich,
das gesetzlich krankenversicherte Personen, die noch keine
Rentenversicherungsnummer erhalten haben (z. B. mitver-
sicherte Fa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.945 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/4924, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.292–57.237 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4574cbb6d9b5a7e1….

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