Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/4924 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 87) Durch die Ergänzung wird geregelt, dass die in den Bundes- mantelverträgen zu treffende Vereinbarung zum elektroni- schen Verordnungsdatensatz auf Basis der getroffenen Re- gelungen der Telematikinfrastruktur zu erfolgen hat. Drucksache 15/4924 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 290) Zu Buchstabe a Die Neuregelung ermöglicht im Rahmen der Richtlinie nach § 290 Abs. 2 SGB V, welche den Aufbau und das Verfahren zur Vergabe der einheitlichen und kontinuierlichen Kran- kenversichertennummer regelt, zur Bildung der Kranken- versichertennummer als Grundlage die Rentenversiche- rungsnummer heranzuziehen. Eine Übernahme der Renten- versicherungsnummer bleibt weiterhin untersagt, um zu verhindern, dass ein über mehrere Zweige der Sozialver- sicherung gültiges Personenkennzeichen entsteht. Es wird jedoch ermöglicht, aus der Rentenversicherungsnummer durch ein geeignetes Verfahren (z. B. Pseudonymisierung) den unveränderbaren Teil der neuen Krankenversicherten- nummer zu bilden. Dadurch wird verhindert, dass zur Bil- dung der Krankenversichertennummer der bei der Vergabe der Rentenversicherungsnummer betriebene Aufwand zur Erzeugung einer eindeutigen Nummer (Vermeidung von Dubletten) noch einmal entsteht. Es ist zur Bildung der Krankenversichertennummer ein Verfahren zu wählen, wel- ches sicherstellt, dass aus der Kenntnis der Krankenver- sichertennummer keine Rückschlüsse auf die Rentenver- sicherungsnummer und umgekehrt gezogen werden können. Bei Heranziehung der Rentenversicherungsnummer zur Bil- dung der Krankenversichertennummer ist es erforderlich, das gesetzlich krankenversicherte Personen, die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben (z. B. mitver- sicherte Fa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.945 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 15/4924 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/4924, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.292–57.237 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4574cbb6d9b5a7e1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP