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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3942 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 25b)
Der neu eingefügte § 25b bündelt Maßnahmen zur nachhal-
tigen und langfristigen Kostendämpfung bei Versorgungs-
ansprüchen nach dem Abgeordnetengesetz und greift bei den
großen Alterssicherungssystemen in Deutschland – der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversor-
gung – sowie bei der Modernisierung des Gesundheits-
wesens durchgeführte Reformen auf.
Sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch
bei der Beamtenversorgung erhält die Witwe grundsätzlich
nur 55 vom Hundert der Versorgung des verstorbenen
Berechtigten. § 25b Abs. 1 übernimmt diese Regelung. Ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält auch ein überlebender
Ehegatte eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds
des Bundestages unter den Voraussetzungen des § 25 Abge-
ordnetengesetz statt 60 vom Hundert nur noch 55 vom Hun-
dert der Altersentschädigung des Verstorbenen. Ausgenom-
men hiervon sind aus Gründen des Vertrauensschutzes vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehen, wenn zu
diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40. Lebens-
jahr vollendet hatte.
Nach Maßgabe des Gesetzes zur Modernisierung des Ge-
sundheitswesens haben Rentner in der gesetzlichen Renten-
versicherung inzwischen den vollen Beitrag zu ihrer Pflege-
versicherung in Höhe von derzeit 1,7 vom Hundert der bei-
tragspflichtigen Rentenbezüge, höchstens jedoch in Höhe
von 1,7 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nach
§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen.
Der bisher von den Rentenversicherungsträgern geleistete
hälftige Zuschuss in Höhe von seinerzeit 0,85 vom Hundert
ist entfallen. Mit dem 24. Gesetz zur Änderung des Abgeord-
netengesetzes war diese Maßnahme wirkungsgleich auf die
Bezieher von Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
dem Abgeordnetenge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.525 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3942, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.847–17.372 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert caa6bf0eb8d5d750….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP