Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 15/3416 · S. 21
Zu Artikel 8 (§ 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldaten-
Zu Artikel 8 (§ 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldaten- versorgungs-Übergangsverordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 10. An die Stelle der bisherigen Außenverweisung auf § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes tritt die Verweisung auf § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes. Darüber hinaus sollen bei ei- nem Einsatzunfall, der bei einer Berufssoldatin oder bei einem Berufssoldaten zur „qualifizierten“ Unfallversorgung führt, alle Soldatinnen und Soldaten aus dem Beitrittsgebiet mit ab- gesenkten Dienstbezügen die volle „West“-Versorgung erhal- ten, also auch diejenigen, die einen Unfall während einer sonstigen Verwendung im Ausland mit vergleichbar gestei- gerter Gefährdungslage erleiden. Satz 3 erfasst auch die Regelung des § 63c Abs. 2 des Sol- datenversorgungsgesetzes. Nach § 63c Abs. 2 des Soldaten- versorgungsgesetzes zählen auch gesundheitliche Schädi- gungen bei einer dienstlichen Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefan- genschaft o. Ä. als Einsatzunfall und führen somit zur Ein- satzversorgung. Auch in diesen Fällen soll daher wie in den obigen Fällen die Versorgung aus den nicht abgesenkten „West-Bezügen“ berechnet werden.
BT-Drs. 15/3416 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/3416, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.084–81.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 51b44ae11145f555….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP