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Artikel 8 · BT-Drs. 15/3416 · S. 21

Zu Artikel 8 (§ 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldaten-

Zu Artikel 8 (§ 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
in Artikel 2 Nr. 10.
An die Stelle der bisherigen Außenverweisung auf § 58a des
Bundesbesoldungsgesetzes tritt die Verweisung auf § 63c des
Soldatenversorgungsgesetzes. Darüber hinaus sollen bei ei-
nem Einsatzunfall, der bei einer Berufssoldatin oder bei einem
Berufssoldaten zur „qualifizierten“ Unfallversorgung führt,
alle Soldatinnen und Soldaten aus dem Beitrittsgebiet mit ab-
gesenkten Dienstbezügen die volle „West“-Versorgung erhal-
ten, also auch diejenigen, die einen Unfall während einer
sonstigen Verwendung im Ausland mit vergleichbar gestei-
gerter Gefährdungslage erleiden.
Satz 3 erfasst auch die Regelung des § 63c Abs. 2 des Sol-
datenversorgungsgesetzes. Nach § 63c Abs. 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes zählen auch gesundheitliche Schädi-
gungen bei einer dienstlichen Verwendung im Ausland im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefan-
genschaft o. Ä. als Einsatzunfall und führen somit zur Ein-
satzversorgung. Auch in diesen Fällen soll daher wie in den
obigen Fällen die Versorgung aus den nicht abgesenkten
„West-Bezügen“ berechnet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3416, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.084–81.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 51b44ae11145f555….

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