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Artikel 5 · BT-Drs. 15/4228 · S. 29

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches So-

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeregelung zur Einfügung des neuen § 268a SGB VI.
Zu Nummer 2 (§ 101)
Mit der Ergänzung in § 101 Abs. 3 wird im Ergebnis weit-
gehend die im Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 5 Be-
amtenversorgungsgesetz) schon seit Längerem bestehende
Rechtslage zum „Rentnerprivileg“ für den Bereich der ge-
setzlichen Rentenversicherung nachvollzogen.
Abweichend von § 48 SGB X soll der Rentenversicherungs-
träger im Falle eines Versorgungsausgleichs vom ausgleichs-
verpflichteten Rentenbezieher (oder bei Bezug einer Rente
wegen Todes aus dessen Versicherung von seinen Hinterblie-
benen) auch rückwirkend den ursprünglichen Bescheid über
die Rente aus der Versicherung des Ausgleichsverpflichteten
aufheben und den z. B. in der Zeit vom Beginn der Rente aus
der Versicherung des Ausgleichsberechtigten bis zur Neube-
rechnung der Rente aus der Versicherung des Ausgleichsver-
pflichteten gezahlten (zu hohen) Rentenbetrag vom Aus-
gleichsverpflichteten (oder seinen Hinterbliebenen) zurück-
fordern können. Dies gilt entsprechend, wenn das „Rentner-
privileg“ im Falle von Absatz 3 Satz 3 zunächst dem
Ausgleichsberechtigten zugute kommt.
Hiermit werden finanzielle Belastungen der Rentenversi-
cherungsträger in Form von Doppelzahlungen vermieden
und Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 48 SGB X
in solchen Fällen für die Zukunft beseitigt.
Die Regelung soll aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht
für Fälle gelten, in denen schon vor Inkrafttreten der Ände-
rung von § 101 Abs. 3 sowohl die zunächst noch nicht auf-
grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen
hat als auch die Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (§ 268a (neu)).
Zu Nummer 3 (Ü

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.318 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.304–117.622 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….

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