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Artikel 24 · BT-Drs. 15/4228 · S. 35
Zu Artikel 24 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
Zu Artikel 24 (Änderung der Risikostruktur-Aus- gleichsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 8) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 3 in § 76 Abs. 2 SGB IV. Zu Nummer 2 (§ 17) Durch die Regelung wird in den Monaten, in denen nicht auszuschließen ist, dass die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einem Monat zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Anforderungen der zahlungsberechtigten Krankenkassen zu erfüllen, zur Ver- meidung einer Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe des Bundes nach § 214 SGB VI der Termin für die im monatli- chen Ausgleichsverfahren zu leistenden Zahlungen auf den 18. des jeweiligen Ausgleichsmonats verschoben. Sie dient der Umsetzung der dem Verordnungsgeber durch die Ergän- zung des § 255 Abs. 3a SGB V eröffneten Möglichkeit, Drucksache 15/4228 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode einen späteren Zahlungstermin für die Zahlung der Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte an die zahlungsberech- tigten Krankenkassen vorzusehen. Hierdurch wird sicher- gestellt, dass das Zahlungsverfahren im Risikostrukturaus- gleich unabhängig von der jeweiligen Liquiditätslage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt werden kann (vgl. Begründung zu § 255 SGB V). Störun- gen im Ablauf des Zahlungsverfahrens können auf diese Weise vermieden werden. Die Festlegung der konkreten Monate, in denen eine Ver- schiebung des Zahlungstermins erforderlich ist, erfolgt durch das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Es wird davon ausge- gangen, dass die Bundesversicherungsanstalt für Ange- stellte dem Bundesversicherungsamt die hierfür erforder- lichen Informationen frühzeitig zur Verfügung stellt. Erhalten die zahlungsberechtigten Kranke
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.038 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.829–153.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP