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Artikel 24 · BT-Drs. 15/4228 · S. 35

Zu Artikel 24 (Änderung der Risikostruktur-Aus-

Zu Artikel 24 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung des neuen Satzes 3 in § 76 Abs. 2 SGB IV.
Zu Nummer 2 (§ 17)
Durch die Regelung wird in den Monaten, in denen nicht
auszuschließen ist, dass die der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in einem Monat zur Verfügung stehenden
liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Anforderungen der
zahlungsberechtigten Krankenkassen zu erfüllen, zur Ver-
meidung einer Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe des
Bundes nach § 214 SGB VI der Termin für die im monatli-
chen Ausgleichsverfahren zu leistenden Zahlungen auf den
18. des jeweiligen Ausgleichsmonats verschoben. Sie dient
der Umsetzung der dem Verordnungsgeber durch die Ergän-
zung des § 255 Abs. 3a SGB V eröffneten Möglichkeit,
Drucksache 15/4228 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
einen späteren Zahlungstermin für die Zahlung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte an die zahlungsberech-
tigten Krankenkassen vorzusehen. Hierdurch wird sicher-
gestellt, dass das Zahlungsverfahren im Risikostrukturaus-
gleich unabhängig von der jeweiligen Liquiditätslage der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt
werden kann (vgl. Begründung zu § 255 SGB V). Störun-
gen im Ablauf des Zahlungsverfahrens können auf diese
Weise vermieden werden.
Die Festlegung der konkreten Monate, in denen eine Ver-
schiebung des Zahlungstermins erforderlich ist, erfolgt
durch das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
Spitzenverbände der Krankenkassen. Es wird davon ausge-
gangen, dass die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte dem Bundesversicherungsamt die hierfür erforder-
lichen Informationen frühzeitig zur Verfügung stellt.
Erhalten die zahlungsberechtigten Kranke

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.038 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.829–153.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP