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Artikel 13 · BT-Drs. 15/4228 · S. 34

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 30)
Folgeregelung zu Artikel 5 Nr. 3 und 4 (§ 268a SGB VI
– neu –).
Zu Nummer 2 (§ 58b)
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird eine einheitliche Rechtsgrundlage
auch für die vorübergehende personelle Unterstützung ge-
schaffen.
Zu Buchstabe b
Bei der Entwicklung von Verfahren und Programmen für die
automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die
Datensicherung durch die Spitzenverbände der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherungsträger handelt es sich um
einen kostenintensiven Bereich. Um der Aufsichtsbehörde
einen umfassenderen Überblick zu verschaffen, soll auch
hier eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
eingeführt werden, wie sie nach Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd für die Rentenversicherungsträger im
Hinblick auf deren Eigenentwicklungen von EDV-Program-
men vorgesehen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.637–143.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP