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Artikel 2 · BT-Drs. 15/5092 · S. 31

Zu Artikel 2 (Änderung sonstiger Vorschriften des

Zu Artikel 2 (Änderung sonstiger Vorschriften des
Bundesrechts)
Zu Absatz 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz – Neufassung der Über-
gangsvorschrift § 16 EGAktG zu § 123
Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 AktG)
Die bisherige Regelung in § 16 EGAktG hat sich durch Zeit-
ablauf überholt. Aus diesem Grund kann die Vorschrift neu
besetzt werden. § 16 EGAktG regelt nun die Anmeldung und
Nachweisberechtigung für Hauptversammlungen gemäß
§ 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 Aktiengesetz dahin ge-
hend, dass die Neuregelung nur gilt für Hauptversammlun-
gen, zu denen nach dem Tage des Inkrafttretens des UMAG
einberufen wird. Es wird dadurch die Situation vermieden,
dass zum Zeitpunkt der Einberufung insofern ein anderes
Recht gilt und anzuwenden ist, als zum Zeitpunkt der Abhal-
tung der Hauptversammlung. Die Übergangsregelung be-
deutet ferner, dass Satzungsbestimmungen, die die Hinterle-
gung von Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme oder
die Ausübung des Stimmrechts bestimmen, für Hauptver-
sammlungen nach dem Inkrafttreten des UMAG zwar vor-
behaltlich einer zwischenzeitlich erfolgten und sicherlich
auch anzuratenden Satzungsänderung weiterhin wirksam
sind, dass jedenfalls aber der Nachweis des depotführenden
Finanzinstituts ausreichend ist. Denn insoweit verdrängt das
zwingende Gesetz entgegenstehende Satzungsregelungen,
die aber als zusätzliche und ergänzende Regelungen weitere
Legitimationsvarianten eröffnen können.
Zu Absatz 2 (Änderung des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Än-
derung des § 145 FGG)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 14.
Zu Absatz 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes – Änderung des § 16
Abs. 4 WpÜG)
Folgeänderungen.
Zu Absatz 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgese

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.451 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/5092, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 171.807–174.258 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 6c62e8d138fe3f58….

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