Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 15/5091 · S. 37
Zu Artikel 5 (Änderung des Justizvergütungs- und
Zu Artikel 5 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) Die Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 13 JVEG setzt grundsätzlich voraus, dass an die Staatskasse ein ausreichend hoher Auslagenvorschuss gezahlt wurde. Im Musterverfahren wird ein solcher Auslagenvorschuss nicht erhoben (vgl. Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 4 Nr. 5). Da die Möglichkeit der Gewährung einer besonderen Vergütung aber erhebliche Bedeutung für die Gewinnung qualifizierter Sachverständiger haben kann, sieht die Rege- lung vor, dass die Gewährung der besonderen Vergütung nicht von der vorherigen Kostendeckung durch die Beteilig- ten abhängig ist. Das Kostenrisiko der Beteiligten im Fall des § 13 Abs. 2 JVEG ist dadurch begrenzt, dass die Vergütung des Sach- verständigen, Dolmetschers bzw. Übersetzers i. d. R. auf das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 JVEG zulässigen Honorars beschränkt ist. Das Ausfallrisiko der Staatskasse ist ebenfalls begrenzt, da die Auslagen des Musterverfahrens anteilig auf die Hauptsacheverfahren verteilt und mit den dort entstehenden Gerichtskosten eingezogen werden. Die Anhörung der Beteiligten, deren Erklärung nach § 13 Abs. 2 JVEG durch die Zustimmung des Gerichts ersetzt wird, kann ihrerseits durch die öffentliche Bekanntmachung der vorgesehenen Vergütungshöhe im Klageregister ersetzt werde. Dies entspricht der Regelung für die Bekannt- machung der Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 KapMuG-E.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5091, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.757–199.207 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert 4a5e8e47cded5bda….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP