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Artikel 5 · BT-Drs. 15/5091 · S. 37

Zu Artikel 5 (Änderung des Justizvergütungs- und

Zu Artikel 5 (Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes)
Die Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 13
JVEG setzt grundsätzlich voraus, dass an die Staatskasse ein
ausreichend hoher Auslagenvorschuss gezahlt wurde. Im
Musterverfahren wird ein solcher Auslagenvorschuss nicht
erhoben (vgl. Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 4
Nr. 5). Da die Möglichkeit der Gewährung einer besonderen
Vergütung aber erhebliche Bedeutung für die Gewinnung
qualifizierter Sachverständiger haben kann, sieht die Rege-
lung vor, dass die Gewährung der besonderen Vergütung
nicht von der vorherigen Kostendeckung durch die Beteilig-
ten abhängig ist.
Das Kostenrisiko der Beteiligten im Fall des § 13 Abs. 2
JVEG ist dadurch begrenzt, dass die Vergütung des Sach-
verständigen, Dolmetschers bzw. Übersetzers i. d. R. auf das
Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 JVEG zulässigen
Honorars beschränkt ist. Das Ausfallrisiko der Staatskasse
ist ebenfalls begrenzt, da die Auslagen des Musterverfahrens
anteilig auf die Hauptsacheverfahren verteilt und mit den
dort entstehenden Gerichtskosten eingezogen werden.
Die Anhörung der Beteiligten, deren Erklärung nach § 13
Abs. 2 JVEG durch die Zustimmung des Gerichts ersetzt
wird, kann ihrerseits durch die öffentliche Bekanntmachung
der vorgesehenen Vergütungshöhe im Klageregister ersetzt
werde. Dies entspricht der Regelung für die Bekannt-
machung der Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 KapMuG-E.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5091, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.757–199.207 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert 4a5e8e47cded5bda….

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