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Artikel 5 · BT-Drs. 15/4321 · S. 40

Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagenge-

Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagenge-
setzes)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes regelt das
gerichtliche Anhörungsrecht der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, wenn Gegenstand der Klage Be-
stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,
die die Bundesanstalt unter anderem nach Maßgabe des Hy-
pothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfand-
briefbanken zu genehmigen hat. Mit Wegfall der Genehmi-
gungspflicht Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem
Pfandbriefgesetz wird auch das diesbezügliche Anhörungs-
recht obsolet. Die Streichung der Bezugnahmen auf das Hy-
pothekenbankgesetz und das Gesetz über Schiffspfandbrief-
banken trägt dieser Änderung Rechnung.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4321, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.088–198.810 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 877549adfa8243bb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP