Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 15/4321 · S. 40
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagenge-
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagenge- setzes) § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes regelt das gerichtliche Anhörungsrecht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht, wenn Gegenstand der Klage Be- stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt unter anderem nach Maßgabe des Hy- pothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfand- briefbanken zu genehmigen hat. Mit Wegfall der Genehmi- gungspflicht Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem Pfandbriefgesetz wird auch das diesbezügliche Anhörungs- recht obsolet. Die Streichung der Bezugnahmen auf das Hy- pothekenbankgesetz und das Gesetz über Schiffspfandbrief- banken trägt dieser Änderung Rechnung.
BT-Drs. 15/4321 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/4321, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.088–198.810 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 877549adfa8243bb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP