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Artikel 2 · BT-Drs. 15/4321 · S. 39

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Die neu eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a
KWG definiert das Pfandbriefgeschäft nunmehr ebenfalls
als Bankgeschäft. Damit wird die Ausgabe von Pfandbrie-
fen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht, die eine ent-
sprechende Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes
beantragen. Die bisher geltende Beschränkung des Zugan-
ges zum Pfandbriefprivileg entweder auf Spezialinstitute,
die sich den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes oder
des Schiffsbankgesetzes unterworfen haben oder die in den
Anwendungsbereich des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute fallen, entfällt insoweit.
Zu Nummer 2
§ 10 Abs. 4b Satz 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Re-
gelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies
nach.
Drucksache 15/4321 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Zu Nummer 3
§ 18 Satz 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist eben-
falls auf § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes.
Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und
2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht
dies nach.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf die
§§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes.
Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes. Die Änderungen
tragen dem Rechnung.
Zu Buchstabe b
§ 21 Abs. 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist auf
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4
und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes. Diese Rege-
lungen finden sich nunmehr in § 22 Abs. 1, 2 Satz 1

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.226 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/4321, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 194.946–197.172 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 877549adfa8243bb….

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