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Artikel 12 · BT-Drs. 15/4321 · S. 42
Zu Artikel 12 (Änderung der Kreditinstituts-Rech-
Zu Artikel 12 (Änderung der Kreditinstituts-Rech- nungslegungsverordnung) Zu Nummer 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver- ordnung nimmt Realkreditinstitute in Bezug und kon- kretisiert diese Institutsgruppe durch die Aufzählung „Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffent- lich-rechtliche Grundkreditanstalten“. Die den Begriff Realkreditinstitute erläuternde Aufzählung geht mit der Be- griffsbestimmung nach § 1 des Pfandbriefgesetzes nicht konform. Da ihr nur erläuternder Charakter zukommt, kann auf sie verzichtet werden, ohne die Aussage von § 9 Kredit- instituts-Rechnungslegungsverordnung zu ändern oder zu erschweren. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 15 Abs. 2 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs- verordnung verweist auf die §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hy- pothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nun- mehr in § 14 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Pfand- briefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe b § 15 Abs. 3 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs- verordnung verweist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfand- briefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Buchstabe c § 15 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord- nung verweist auf § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank- gesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 sowie Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4321 § 24 Abs. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Ände- rung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe d § 15 Abs. 5 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord- nung erklärt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.423 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4321, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.205–211.628 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 877549adfa8243bb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP