Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 15/3681 · S. 5

Zu Artikel 2 (Änderung des SGB V)

Zu Artikel 2 (Änderung des SGB V)
Zu Nummer 1 (§ 57)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich der Ab-
schlag für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten
erbracht werden, nicht nur auf die Festzuschüsse beim Zahn-
ersatz bezieht, sondern auch auf die Abrechnung dieser Leis-
tungen durch Zahnärzte. Damit wird verhindert, dass Ver-
sicherte, über den von ihnen nach § 55 zu tragenden Eigen-
anteil hinaus, zusätzlich mit dem Differenzbetrag zwischen
dem zahntechnischen Festzuschuss und den von den Zahn-
ärzten abgerechneten Preisen für zahntechnische Leistungen
belastet werden. Satz 7 übernimmt damit die Regelung in
§ 88 Abs. 3 SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember
2004.
Zu Nummer 2 (§ 58)
§ 58 Abs. 3 SGB V ist im Hinblick auf erforderliche Vor-
arbeiten im Jahr 2004 bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft
getreten und ist deshalb durch eine Änderung des SGB V
aufzuheben.
Zu Nummer 3 (§ 255)
Mit der Regelung wird eine Verwaltungsvereinfachung für
die Rentenversicherungsträger hinsichtlich des einzubehal-
tenden zusätzlichen Beitrags geschaffen. Die Formulierung
entspricht weitgehend Artikel 48 Abs. 3 des Pflegeversiche-
rungsgesetzes.

BT-Drs. 15/3681 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/3681, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.677–12.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert edd0fa44e44b9b7b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP