Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/3681 · S. 5
Zu Artikel 2 (Änderung des SGB V)
Zu Artikel 2 (Änderung des SGB V) Zu Nummer 1 (§ 57) Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich der Ab- schlag für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden, nicht nur auf die Festzuschüsse beim Zahn- ersatz bezieht, sondern auch auf die Abrechnung dieser Leis- tungen durch Zahnärzte. Damit wird verhindert, dass Ver- sicherte, über den von ihnen nach § 55 zu tragenden Eigen- anteil hinaus, zusätzlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem zahntechnischen Festzuschuss und den von den Zahn- ärzten abgerechneten Preisen für zahntechnische Leistungen belastet werden. Satz 7 übernimmt damit die Regelung in § 88 Abs. 3 SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember 2004. Zu Nummer 2 (§ 58) § 58 Abs. 3 SGB V ist im Hinblick auf erforderliche Vor- arbeiten im Jahr 2004 bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten und ist deshalb durch eine Änderung des SGB V aufzuheben. Zu Nummer 3 (§ 255) Mit der Regelung wird eine Verwaltungsvereinfachung für die Rentenversicherungsträger hinsichtlich des einzubehal- tenden zusätzlichen Beitrags geschaffen. Die Formulierung entspricht weitgehend Artikel 48 Abs. 3 des Pflegeversiche- rungsgesetzes.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3681, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.677–12.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert edd0fa44e44b9b7b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP