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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3421 · S. 21

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung von § 93 Abs. 1 werden Vorstandsmit-
glieder von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber einer
nach § 342b HGB anerkannten Prüfstelle befreit. Der
Schutz der vertraulichen Tatsachen ist durch die in § 342c
HGB normierte Verschwiegenheitspflicht der bei der Prüf-
stelle Beschäftigten hinreichend sichergestellt. Eine Befrei-
ung von der Verschwiegenheitspflicht ist nicht erforderlich,
soweit es um die Auskunftserteilung gegenüber der Bundes-
anstalt geht; insoweit geht die Auskunftspflicht nach § 37o
Abs. 4 WpHG der Verschwiegenheitspflicht vor.
Zu Nummer 2
§ 342b Abs. 3 HGB und § 370 Abs. 2 WpHG normieren
den Vorrang der aktienrechtlichen Sonderprüfung nach
§ 142 AktG vor einer Enforcement-Prüfung. Durch die neu
eingefügte Mitteilungspflicht des Vorstands bzw. Gerichts
wird sichergestellt, dass die Bundesanstalt von einer Son-
derprüfung und deren Gegenstand Kenntnis erhält. Zur
frühzeitigen Information der Bundesanstalt ist ihr bereits
der Eingang eines Antrags auf Sonderprüferbestellung bei
Gericht mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt ihre Erkennt-
nisse ggf. an die Prüfstelle weiter (§ 37p Abs. 3 WpHG).
Zu Nummer 3
Die Begründung zu Nummer 2 gilt für die aktienrechtliche
Nichtigkeitsklage entsprechend.
Zu Nummer 4
Die Begründung zu Nummer 2 gilt für die Sonderprüfung
nach den §§ 258 ff. AktG entsprechend.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3421, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.309–97.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 5f100cb3ccb15fbc….

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