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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3421 · S. 21
Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung von § 93 Abs. 1 werden Vorstandsmit- glieder von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber einer nach § 342b HGB anerkannten Prüfstelle befreit. Der Schutz der vertraulichen Tatsachen ist durch die in § 342c HGB normierte Verschwiegenheitspflicht der bei der Prüf- stelle Beschäftigten hinreichend sichergestellt. Eine Befrei- ung von der Verschwiegenheitspflicht ist nicht erforderlich, soweit es um die Auskunftserteilung gegenüber der Bundes- anstalt geht; insoweit geht die Auskunftspflicht nach § 37o Abs. 4 WpHG der Verschwiegenheitspflicht vor. Zu Nummer 2 § 342b Abs. 3 HGB und § 370 Abs. 2 WpHG normieren den Vorrang der aktienrechtlichen Sonderprüfung nach § 142 AktG vor einer Enforcement-Prüfung. Durch die neu eingefügte Mitteilungspflicht des Vorstands bzw. Gerichts wird sichergestellt, dass die Bundesanstalt von einer Son- derprüfung und deren Gegenstand Kenntnis erhält. Zur frühzeitigen Information der Bundesanstalt ist ihr bereits der Eingang eines Antrags auf Sonderprüferbestellung bei Gericht mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt ihre Erkennt- nisse ggf. an die Prüfstelle weiter (§ 37p Abs. 3 WpHG). Zu Nummer 3 Die Begründung zu Nummer 2 gilt für die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage entsprechend. Zu Nummer 4 Die Begründung zu Nummer 2 gilt für die Sonderprüfung nach den §§ 258 ff. AktG entsprechend.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3421, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 96.309–97.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 5f100cb3ccb15fbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP