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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3421 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionell erforderliche Folgeänderun-
gen in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Zu § 37n (Prüfung von Unternehmensabschlüssen und
-berichten)
§ 37n definiert die neue Aufgabe, die der Bundesanstalt im
Bereich der Überwachung von Unternehmensabschlüssen
zugewiesen wird. Die Bundesanstalt prüft nach den Vor-
schriften des Abschnitts 11 die Rechtmäßigkeit der Rech-
nungslegung von Unternehmen, deren Wertpapiere an einer
inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregel-
ten Markt zugelassen sind. Gegenstand der Prüfung, Prü-
fungsmaßstab und Adressaten der Prüfung durch die Prüf-
stelle nach § 342b HBG und durch die Bundesanstalt ent-
sprechen sich; insoweit kann auf die Begründung zum
neuen § 342b Abs. 2 HGB verwiesen werden.
Die Bundesanstalt wird auch bei dieser neuen Aufsichtsauf-
gabe nur im öffentlichen Interesse tätig. Es gilt § 4 Abs. 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Zu § 37o (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung
und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
§ 37o weist die mit dem Enforcement-Verfahren verbunde-
nen Befugnisse grundsätzlich der Bundesanstalt (in vollem
Umfang) zu. Ein Teil dieser Aufgaben wird im Fall der An-
erkennung einer privaten Prüfstelle gemäß § 342b HGB an
diese Prüfstelle übertragen. Die vorgesehene Konstruktion
gewährleistet, dass auch dann, wenn es nicht zu der vom
Gesetzgeber für sinnvoll erachteten Gründung und Aner-
kennung eines privaten Gremiums kommt, ein in sich ge-
schlossenes Regelwerk zur Durchführung des Enforcements
durch die Bundesanstalt zur Verfügung steht.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der
Rechnungslegung an, soweit ihr konkrete Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Rechnungsle

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.658 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3421, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.080–92.738 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 5f100cb3ccb15fbc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP