Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 15/4132 · S. 24
Zu Artikel 7 (Anpassung der Erholungsurlaubs-
Zu Artikel 7 (Anpassung der Erholungsurlaubs- verordnung) § 5 der Verordnung regelt die Urlaubsdauer der Bundesbe- amten und Richter im Bundesdienst. Der bisherige Absatz 7 Satz 1 enthält die Fiktion, dass der Anspruch auf Erholungs- urlaub für Professorinnen und Professoren an Hochschulen und für Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten wird. Im Hinblick auf das Recht der Juniorprofessorinnen und Ju- niorprofessoren zur selbständigen Forschung und Lehre so- wie im Hinblick auf ihre korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer werden Juniorprofessorin- nen und Juniorprofessoren und Professorinnen und Profes- soren in § 50 Abs. 1 Satz 3 HRG zukünftig gleichgestellt. Entsprechend ist es sachgerecht, sie auch in § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gleich zu behandeln. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben wer- den – wie im geltenden Recht – nicht in die Regelung einbe- zogen, da sie den beamtenrechtlichen Regelungen über die Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4132 Arbeitszeit und der daraus resultierenden grundsätzlichen Anwesenheitsverpflichtung voll unterliegen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4132, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.457–127.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert a2cf1726f76d3d3d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP