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Artikel 7 · BT-Drs. 15/4132 · S. 24

Zu Artikel 7 (Anpassung der Erholungsurlaubs-

Zu Artikel 7 (Anpassung der Erholungsurlaubs-
verordnung)
§ 5 der Verordnung regelt die Urlaubsdauer der Bundesbe-
amten und Richter im Bundesdienst. Der bisherige Absatz 7
Satz 1 enthält die Fiktion, dass der Anspruch auf Erholungs-
urlaub für Professorinnen und Professoren an Hochschulen
und für Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten
durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten
wird.
Im Hinblick auf das Recht der Juniorprofessorinnen und Ju-
niorprofessoren zur selbständigen Forschung und Lehre so-
wie im Hinblick auf ihre korporationsrechtliche Zuordnung
zur Gruppe der Hochschullehrer werden Juniorprofessorin-
nen und Juniorprofessoren und Professorinnen und Profes-
soren in § 50 Abs. 1 Satz 3 HRG zukünftig gleichgestellt.
Entsprechend ist es sachgerecht, sie auch in § 5 Abs. 7 Satz 1
der Erholungsurlaubsverordnung gleich zu behandeln.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben wer-
den – wie im geltenden Recht – nicht in die Regelung einbe-
zogen, da sie den beamtenrechtlichen Regelungen über die
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4132
Arbeitszeit und der daraus resultierenden grundsätzlichen
Anwesenheitsverpflichtung voll unterliegen.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4132, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.457–127.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert a2cf1726f76d3d3d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP