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Artikel 2 · BT-Drs. 15/3679 · S. 22
Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 6) Griechenland, Lettland, Litauen, Polen und Portugal dürfen für eine Übergangszeit weiterhin Quellensteuern von den unter die Richtlinie fallenden Einkünften erheben. Für Spa- nien, die Slowakei und die Tschechische Republik ist dieses Recht auf Lizenzgebühren beschränkt. Bis zu dem in Artikel 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/ 48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (Zins-Richtlinie) festge- legten Beginn der Anwendung der Zins-Richtlinie gelten, mit Ausnahme der Slowakei, die in der Richtlinie 2003/49/ EG in Verbindung mit der Richtlinie 2004/76/EG festgeleg- ten Beschränkungen der Quellensteuer für diese Staaten nicht. Ab dem Anwendungszeitpunkt der Zins-Richlinie gelten folgende Übergangsfristen: Griechenland, Lettland, Polen und Portugal können auf Zin- sen und Lizenzgebühren während der ersten vier Jahre eine Quellensteuer von höchstens 10 % und während der an- schließenden vier Jahre von höchstens 5 % erheben. Spanien und die Tschechische Republik können während eines Zeitraums von 6 Jahren auf Lizenzgebühren eine Steuer von höchstens 10 % erheben. Litauen kann auf Lizenzgebühren für sechs Jahre eine Quel- lensteuer von 10 % und auf Zinsen während der ersten vier Jahre eine Quellensteuer von höchstens 10 % und während der folgenden zwei Jahre eine solche von 5 % erheben. Die Slowakei kann auf Lizenzgebühren während eines Zeit- raums von zwei Jahren in unbegrenzter Höhe eine Quellen- steuer erheben. Der Zweijahreszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2004. Für diese Steuern hat die Bundesrepublik Deutschland Ent- lastung von der Doppelbesteuerung zu gewähren. Dies ge- schieht gemäß § 26 Abs. 6 wie folgt: – Soweit der nach der Richtlinie zulässige Höchstsatz der Steuer höher oder niedriger ist als der nach dem m
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.798 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3679, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.482–59.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert cde039f852941014….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP