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Artikel 2 · BT-Drs. 15/3679 · S. 22

Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Artikel 2 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 6)
Griechenland, Lettland, Litauen, Polen und Portugal dürfen
für eine Übergangszeit weiterhin Quellensteuern von den
unter die Richtlinie fallenden Einkünften erheben. Für Spa-
nien, die Slowakei und die Tschechische Republik ist dieses
Recht auf Lizenzgebühren beschränkt.
Bis zu dem in Artikel 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/
48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (Zins-Richtlinie) festge-
legten Beginn der Anwendung der Zins-Richtlinie gelten,
mit Ausnahme der Slowakei, die in der Richtlinie 2003/49/
EG in Verbindung mit der Richtlinie 2004/76/EG festgeleg-
ten Beschränkungen der Quellensteuer für diese Staaten
nicht. Ab dem Anwendungszeitpunkt der Zins-Richlinie
gelten folgende Übergangsfristen:
Griechenland, Lettland, Polen und Portugal können auf Zin-
sen und Lizenzgebühren während der ersten vier Jahre eine
Quellensteuer von höchstens 10 % und während der an-
schließenden vier Jahre von höchstens 5 % erheben.
Spanien und die Tschechische Republik können während
eines Zeitraums von 6 Jahren auf Lizenzgebühren eine
Steuer von höchstens 10 % erheben.
Litauen kann auf Lizenzgebühren für sechs Jahre eine Quel-
lensteuer von 10 % und auf Zinsen während der ersten vier
Jahre eine Quellensteuer von höchstens 10 % und während
der folgenden zwei Jahre eine solche von 5 % erheben.
Die Slowakei kann auf Lizenzgebühren während eines Zeit-
raums von zwei Jahren in unbegrenzter Höhe eine Quellen-
steuer erheben. Der Zweijahreszeitraum beginnt mit dem
1. Mai 2004.
Für diese Steuern hat die Bundesrepublik Deutschland Ent-
lastung von der Doppelbesteuerung zu gewähren. Dies ge-
schieht gemäß § 26 Abs. 6 wie folgt:
– Soweit der nach der Richtlinie zulässige Höchstsatz
der Steuer höher oder niedriger ist als der nach dem
m

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.798 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3679, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.482–59.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert cde039f852941014….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP