Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/4696 · S. 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vor- schriften zum 1. Januar 2004 erforderlich geworden sind. Hintergrund ist, dass die Untersuchungen, inwieweit das Handwerk durch die Verwendung von Verwaltungsdaten auch unterjährig abgebildet werden kann, auch für die nun- mehr zulassungsfreien Handwerke fortgesetzt werden sollen (vergleiche Begründung zu Artikel 4). Hierfür ist die Änderung von § 2 Abs. 2 und von § 3 Abs. 2 VwDVG nicht ausreichend. Die Zulässigkeit von Auswer- tungen ist im Handwerkstatistikgesetz vorzusehen, da das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz selbst keine Statistik anordnet. Eine Mehrbelastung für die Unternehmen ist mit der Änderung nicht verbunden, weil keine Primärerhebun- gen angeordnet werden, sondern nur Auswertungen vorge- sehen sind. Drucksache 15/4696 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 15/4696, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.181–28.151 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 287c605295f119b9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP