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Artikel 3 · BT-Drs. 15/4696 · S. 11

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die nach
dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vor-
schriften zum 1. Januar 2004 erforderlich geworden sind.
Hintergrund ist, dass die Untersuchungen, inwieweit das
Handwerk durch die Verwendung von Verwaltungsdaten
auch unterjährig abgebildet werden kann, auch für die nun-
mehr zulassungsfreien Handwerke fortgesetzt werden sollen
(vergleiche Begründung zu Artikel 4).
Hierfür ist die Änderung von § 2 Abs. 2 und von § 3 Abs. 2
VwDVG nicht ausreichend. Die Zulässigkeit von Auswer-
tungen ist im Handwerkstatistikgesetz vorzusehen, da das
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz selbst keine Statistik
anordnet. Eine Mehrbelastung für die Unternehmen ist mit
der Änderung nicht verbunden, weil keine Primärerhebun-
gen angeordnet werden, sondern nur Auswertungen vorge-
sehen sind.
Drucksache 15/4696 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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Herkunft

BT-Drs. 15/4696, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.181–28.151 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 287c605295f119b9….

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