Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/2109 · S. 39
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heil- wesens) Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes) Die neu aufgenommene amtliche Kurzbezeichnung Heil- mittelwerbegesetz und Abkürzung HWG greift die in den Verkehrskreisen für das Gesetz gebräuchliche Kurzbezeich- nung und Abkürzung auf. Zu Nummer 2 (§ 15) Durch die Änderung wird der Katalog der Ordnungswidrig- keiten ergänzt um Verstöße gegen die Verbotsnorm des § 3a (Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel), die im Rahmen des 5. AMG-Änderungsgesetzes vom 9. Au- gust 1994 (BGBl. I S. 2071) in das HWG eingefügt worden ist. Mit der Schaffung einer Bußgelddrohung soll bereits im Vorfeld einem Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln, das nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG strafbar ist, wirksam entgegen getreten werden. Die zu Grunde liegende Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) fordert in Arti- kel 99, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen tref- fen, um die Anwendung der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie („Werbung“) sicherzustellen, und dass sie hierbei insbesondere die Sanktionen festlegen, die bei Ver- stößen gegen die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden sind.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2109, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.139–185.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c94c3a6d762b3a1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP