Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 15/2109 · S. 39

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete des Heil-
wesens)
Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes)
Die neu aufgenommene amtliche Kurzbezeichnung Heil-
mittelwerbegesetz und Abkürzung HWG greift die in den
Verkehrskreisen für das Gesetz gebräuchliche Kurzbezeich-
nung und Abkürzung auf.
Zu Nummer 2 (§ 15)
Durch die Änderung wird der Katalog der Ordnungswidrig-
keiten ergänzt um Verstöße gegen die Verbotsnorm des § 3a
(Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel),
die im Rahmen des 5. AMG-Änderungsgesetzes vom 9. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 2071) in das HWG eingefügt worden
ist. Mit der Schaffung einer Bußgelddrohung soll bereits im
Vorfeld einem Inverkehrbringen von nicht zugelassenen
Arzneimitteln, das nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG strafbar ist,
wirksam entgegen getreten werden. Die zu Grunde liegende
Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG
Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) fordert in Arti-
kel 99, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen tref-
fen, um die Anwendung der Bestimmungen des Titels VIII
der Richtlinie („Werbung“) sicherzustellen, und dass sie
hierbei insbesondere die Sanktionen festlegen, die bei Ver-
stößen gegen die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden
sind.

BT-Drs. 15/2109 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/2109, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.139–185.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c94c3a6d762b3a1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP