Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 15/2149 · S. 31
Zu Artikel 8 (Änderung des Fremdrentengesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Fremdrentengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 18) Der aufgehobene Absatz ist durch Zeitablauf überholt. Zu Nummer 2 (§ 22b) Die Ergänzung stellt klar, dass – entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) – auch für einen einzelnen Berech- tigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung stellt sicher, dass alleinste- hende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Ren- tensumme höchstens in einer Höhe erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2149, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 140.048–140.754 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert cf1e9c19eb0b6424….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP