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Artikel 8 · BT-Drs. 15/2149 · S. 31

Zu Artikel 8 (Änderung des Fremdrentengesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Fremdrentengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 18)
Der aufgehobene Absatz ist durch Zeitablauf überholt.
Zu Nummer 2 (§ 22b)
Die Ergänzung stellt klar, dass – entgegen der Auffassung
des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. August
2001 (B 4 RA 118/00 R) – auch für einen einzelnen Berech-
tigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und
auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine
Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird. Die
rückwirkende Inkraftsetzung stellt sicher, dass alleinste-
hende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Ren-
tensumme höchstens in einer Höhe erhalten, die sich an der
Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.

BT-Drs. 15/2149 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/2149, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 140.048–140.754 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert cf1e9c19eb0b6424….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP