Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/2149 · S. 31
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- wirte) Zu Nummer 1 (§ 39 Abs. 2) Mit den Änderungen wird die Anpassung der Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte bei Rentnern, die eine Rente der Alterssicherung der Landwirte beziehen, an den Termin angeglichen, zu dem die Renten der Alterssicherung der Landwirte angepasst werden. Ferner erfolgt eine noch zeitnähere Weitergabe von Veränderungen der durchschnitt- lichen allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Kranken- versicherung an die Bezieher einer Rente der Alterssiche- rung der Landwirte. Zu Nummer 2 (§ 39 Abs. 3) Mit der Änderung wird erreicht, dass eine Anpassung der Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte bei Rent- nern, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen – anders als nach den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze erfolgten Ände- rungen vorgesehen – auch zum 1. Januar 2005 erfolgt. Fer- ner erfolgt eine noch zeitnähere Weitergabe von Verände- rungen der durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung an die Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der land- wirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2149, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.597–139.846 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert cf1e9c19eb0b6424….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP