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Artikel 6 · BT-Drs. 15/2149 · S. 31

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Land-
wirte)
Zu Nummer 1 (§ 39 Abs. 2)
Mit den Änderungen wird die Anpassung der Beiträge zur
Krankenversicherung der Landwirte bei Rentnern, die eine
Rente der Alterssicherung der Landwirte beziehen, an den
Termin angeglichen, zu dem die Renten der Alterssicherung
der Landwirte angepasst werden. Ferner erfolgt eine noch
zeitnähere Weitergabe von Veränderungen der durchschnitt-
lichen allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Kranken-
versicherung an die Bezieher einer Rente der Alterssiche-
rung der Landwirte.
Zu Nummer 2 (§ 39 Abs. 3)
Mit der Änderung wird erreicht, dass eine Anpassung der
Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte bei Rent-
nern, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen – anders als nach den mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des SGB VI und anderer Gesetze erfolgten Ände-
rungen vorgesehen – auch zum 1. Januar 2005 erfolgt. Fer-
ner erfolgt eine noch zeitnähere Weitergabe von Verände-
rungen der durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze
der gesetzlichen Krankenversicherung an die Bezieher einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der land-
wirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2149, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.597–139.846 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert cf1e9c19eb0b6424….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP