Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/3658 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 27 Abs. 4 des Patentgesetzes – Entscheidungen der Patentabteilung) Die geltende Fassung des § 27 Abs. 4 erlaubt in Angelegen- heiten der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keine al- leinige Bearbeitung durch den Vorsitzenden der Patentabtei- lung, obwohl dies in geeigneten Fällen sachgerecht wäre. Durch die Änderung wird diese Möglichkeit geschaffen. Einzelne Geschäfte können in Fällen, die keine technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, auch von einem Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbaren Angestellten bearbeitet werden. Zu Nummer 2 (§ 147 Abs. 3 des Patentgesetzes – Verlängerung der Übergangsvorschrift) Mit dem Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ist u. a. als Übergangsvorschrift § 147 Abs. 3 in das Patentgesetz eingefügt worden. Nach dessen Nummer 1 entscheidet über den Einspruch gegen erteilte Pa- tente anstelle des Deutschen Patent- und Markenamts der Be- schwerdesenat des Bundespatentgerichts, wenn die Ein- spruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Ein- spruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist. Anlass zu dieser Maßnahme bestand seinerzeit aufgrund der erheb- lichen Überlastung des Deutschen Patent- und Markenamts. Nach außergewöhnlich hohem Anstieg der Eingangszahlen vor allemin den Jahren1999 und 2000 wurden personelleund organisatorische Maßnahmen ergriffen, um den notwendigen Stauabbau voranzubringen. Ergänzend dazu wurde zur wei- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3658 teren Entlastung die Zuständigkeit in Einspruchsverfahren von den Patentabteilungen des Amtes auf die technischen Be- schwerdesenate des Bundespatentgerichts zei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.648 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3658, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.145–21.793 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert b4bbb0f802a37018….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP