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Artikel 8 · BT-Drs. 15/3653 · S. 16
Zu Artikel 8 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 8 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Zu Nummer 1 (Änderung von § 197 Abs. 1) Mit der neuen Nummer 6 werden die Ansprüche auf Erstat- tung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausdrücklich der dreißigjährigen Verjährung nach § 197 unterworfen. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3653 Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Kosten der Zwangsvollstreckung mit der titulierten Forderung beigetrie- ben werden, bei deren Vollstreckung die Kosten angefallen sind. Auch nach Erfüllung der titulierten Forderung kann mit dem Titel über die erfüllte Forderung die Vollstreckung we- gen der Kosten fortgesetzt werden, und zwar selbst dann, wenn der titulierte Anspruch nicht auf Geld gerichtet war (Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 788 Rn. 14). Durch diese Rege- lung wird dem Gläubiger erspart, zur Geltendmachung der Zwangsvollstreckungskosten ein weiteres Verfahren durch- zuführen; im Ergebnis kann hierdurch der Anspruch auf Er- satz der Vollstreckungskosten ohne eigenen Titel vollstreckt werden. Dass somit auch keine weiteren Kosten verursacht werden, kommt sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner zugute und ist der tragende Gesichtspunkt dieser Rege- lung. Die Verjährung des Ersatzanspruchs für diese Vollstre- ckungskosten ist bislang im Gesetz nicht ausdrücklich gere- gelt. Unter der Geltung des alten Rechts vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform unterlag er im Ergebnis unbestritten einer Frist von 30 Jahren, wobei es letztlich nicht darauf an- kam, ob sich diese dreißigjährige Frist in unmittelbarer oder analoger Anwendung der Regelung der Verjährung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs nach § 218 Abs. 1 BGB a. F. oder aus der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. ergab. Der Rechtsprechung und dem Schrifttum war überwiegend zu e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.838 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.284–75.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP