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Artikel 8 · BT-Drs. 15/3653 · S. 16

Zu Artikel 8 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 8 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 197 Abs. 1)
Mit der neuen Nummer 6 werden die Ansprüche auf Erstat-
tung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausdrücklich der
dreißigjährigen Verjährung nach § 197 unterworfen.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3653
Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Kosten der
Zwangsvollstreckung mit der titulierten Forderung beigetrie-
ben werden, bei deren Vollstreckung die Kosten angefallen
sind. Auch nach Erfüllung der titulierten Forderung kann mit
dem Titel über die erfüllte Forderung die Vollstreckung we-
gen der Kosten fortgesetzt werden, und zwar selbst dann,
wenn der titulierte Anspruch nicht auf Geld gerichtet war
(Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 788 Rn. 14). Durch diese Rege-
lung wird dem Gläubiger erspart, zur Geltendmachung der
Zwangsvollstreckungskosten ein weiteres Verfahren durch-
zuführen; im Ergebnis kann hierdurch der Anspruch auf Er-
satz der Vollstreckungskosten ohne eigenen Titel vollstreckt
werden. Dass somit auch keine weiteren Kosten verursacht
werden, kommt sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld-
ner zugute und ist der tragende Gesichtspunkt dieser Rege-
lung.
Die Verjährung des Ersatzanspruchs für diese Vollstre-
ckungskosten ist bislang im Gesetz nicht ausdrücklich gere-
gelt. Unter der Geltung des alten Rechts vor Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform unterlag er im Ergebnis unbestritten
einer Frist von 30 Jahren, wobei es letztlich nicht darauf an-
kam, ob sich diese dreißigjährige Frist in unmittelbarer oder
analoger Anwendung der Regelung der Verjährung des
rechtskräftig festgestellten Anspruchs nach § 218 Abs. 1
BGB a. F. oder aus der regelmäßigen Verjährung nach § 195
BGB a. F. ergab. Der Rechtsprechung und dem Schrifttum
war überwiegend zu e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.838 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.284–75.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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