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Artikel 23 · BT-Drs. 15/3653 · S. 29
Zu Artikel 23 (Änderung der Telekommunikati-
Zu Artikel 23 (Änderung der Telekommunikati- ons-Kundenschutzverordnung) Nach bisheriger Rechtslage verjähren die vertraglichen An- sprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun- gen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inan- spruchnahme dieser Leistungen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird (§ 8 Satz 2 i. V. m. § 201 BGB a. F.). Diese An- sprüche sind mit den im BGB geregelten und der regelmäßi- gen Verjährung unterliegenden vertraglichen Ansprüchen vergleichbar. Daher wird die Verjährung dieser Ansprüche auf die regelmäßige Verjährung umgestellt. Gleichzeitig wird die sprachliche Beschränkung auf die „ver- traglichen“ Ansprüche aufgehoben, so dass vom Wortlaut nunmehr alle Ansprüche, auch die gesetzlichen, erfasst wer- den. Dies erfolgt aus Gründen der Klarstellung und zur Ver- meidung von missverständlichen Gegenschlüssen, ohne dass insoweit damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Diese Ansprüche unterliegen mangels spezialgesetzlicher Regelung ohnehin auch der regelmäßigen Verjährung; mit der Umstellung der vertraglichen Ansprüche auf dasselbe Regelungsmodell hat die bisherige Unterscheidung in § 8 ihren sachlichen Grund verloren. Zur Vermeidung von Zweifeln über die Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB aufgrund der Rechtsnatur der in der Verordnung geregelten Ansprüche soll insgesamt aus Klarstellungsgründen ein ausdrücklicher Verweis auf die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB erhalten bleiben.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.269–149.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP