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Artikel 23 · BT-Drs. 15/3653 · S. 29

Zu Artikel 23 (Änderung der Telekommunikati-

Zu Artikel 23 (Änderung der Telekommunikati-
ons-Kundenschutzverordnung)
Nach bisheriger Rechtslage verjähren die vertraglichen An-
sprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun-
gen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inan-
spruchnahme dieser Leistungen innerhalb von zwei Jahren,
beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
fällig wird (§ 8 Satz 2 i. V. m. § 201 BGB a. F.). Diese An-
sprüche sind mit den im BGB geregelten und der regelmäßi-
gen Verjährung unterliegenden vertraglichen Ansprüchen
vergleichbar. Daher wird die Verjährung dieser Ansprüche
auf die regelmäßige Verjährung umgestellt.
Gleichzeitig wird die sprachliche Beschränkung auf die „ver-
traglichen“ Ansprüche aufgehoben, so dass vom Wortlaut
nunmehr alle Ansprüche, auch die gesetzlichen, erfasst wer-
den. Dies erfolgt aus Gründen der Klarstellung und zur Ver-
meidung von missverständlichen Gegenschlüssen, ohne dass
insoweit damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
Diese Ansprüche unterliegen mangels spezialgesetzlicher
Regelung ohnehin auch der regelmäßigen Verjährung; mit
der Umstellung der vertraglichen Ansprüche auf dasselbe
Regelungsmodell hat die bisherige Unterscheidung in § 8
ihren sachlichen Grund verloren.
Zur Vermeidung von Zweifeln über die Anwendbarkeit der
Verjährungsregelungen des BGB aufgrund der Rechtsnatur
der in der Verordnung geregelten Ansprüche soll insgesamt
aus Klarstellungsgründen ein ausdrücklicher Verweis auf die
Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB
erhalten bleiben.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.269–149.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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