Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 15/3653 · S. 28
Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung über All-
Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung über All- gemeine Bedingungen für die Versor- gung mit Wasser) Die §§ 6, 7 AVBWasserV entsprechen den §§ 6 und 7 AVBEltV. Es wird daher insoweit auf die Ausführungen zu Artikel 18 verwiesen. Auch der bisherige Absatz 3, der die Haftungsansprüche eines Dritten, an den das gelieferte Wasser weitergeleitet wurde, in die Verjährung einbezieht, kann entfallen. Das Re- gelungsziel ist bereits dadurch erreicht, dass von der Anwen- dung der regelmäßigen Verjährung nach dem BGB ohnehin alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche umfasst sind.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.043–146.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP